Rechtliche Herausforderungen der Erbeinsetzung

Notarkostenstreit: Geschäftsunfähigkeit und Gebührenpflicht Die Erbeinsetzung ist ein zentrales Element des Erbrechts und bezeichnet den Akt, durch den eine Person im Testament als Erbe eingesetzt wird. In vielen Fällen erfolgt...

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Notarkostenstreit: Geschäftsunfähigkeit und Gebührenpflicht

Die Erbeinsetzung ist ein zentrales Element des Erbrechts und bezeichnet den Akt, durch den eine Person im Testament als Erbe eingesetzt wird. In vielen Fällen erfolgt die Erbeinsetzung aufgrund persönlicher Bindungen, z.B. zwischen Eltern und Kindern, oder aus anderen rechtlichen Erwägungen. Die Entscheidung, wer als Erbe eingesetzt wird, kann aber auch komplexe rechtliche und vertragliche Folgen nach sich ziehen, insbesondere wenn Unklarheiten über die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten bestehen oder unerwartete Umstände eintreten

Was ist geschehen?

Im August 2021 wandte sich eine geschäftsunfähige Person (Beteiligte zu 1) an einen Notar (Beteiligter zu 2), um ihren ehemaligen Bankberater zu adoptieren, ihn zum Alleinerben einzusetzen und ihm umfassende Vollmachten zu erteilen. Der Notar beriet sie in mehreren Sitzungen. Im September 2021 entschied sich die Beteiligte zu 2) gegen das Vorhaben. Dennoch stellte der Notar im Dezember 2021 eine Kostenrechnung in Höhe von 3.531,32 € auf der Grundlage einer Beratungsgebühr aus.[1]

Aufhebung der Kostenberechnung durch das Landgericht

Auf Antrag der Beteiligten hob das Landgericht die Kostenrechnung mit Beschluss vom 8. Juni 2022 auf. Der Notar legte Beschwerde ein und reichte im Beschwerdeverfahren eine neue Kostenberechnung ein, diesmal unter Zugrundelegung einer Gebühr für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens. Das Kammergericht wies die Beschwerde des Notars zurück.

Der Notar legte Rechtsbeschwerde ein. Der Bundesgerichtshof erklärte die Rechtsbeschwerde für zulässig und begründet. Die Entscheidung des Kammergerichts wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Rechtliche Grundlagen der Geschäftsfähigkeit

Bei der Errichtung eines Testaments spielen die Begriffe Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit eine entscheidende Rolle. Die Geschäftsfähigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit, Verträge und Rechtsgeschäfte abzuschließen, während die Testierfähigkeit die Voraussetzung für die Errichtung eines wirksamen Testaments ist. Beide Begriffe sind wesentlich, um sicherzustellen, dass die letztwillige Verfügung wirksam ist und der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments voll geschäftsfähig war.

Die Geschäftsfähigkeit ermöglicht es einer Person, selbständig Rechtsgeschäfte zu tätigen. Nach § 104 BGB ist eine Person geschäftsunfähig, wenn sie aufgrund einer Geistesstörung nicht in der Lage ist, am Rechtsverkehr teilzunehmen. Die Geschäftsfähigkeit ist für die Rechtmäßigkeit von Rechtsgeschäften von grundlegender Bedeutung.[2]

Geschäftsunfähigkeit und Notarkosten

Das Kammergericht hatte argumentiert, die Beteiligte müsse keine Gebühren zahlen, da sie geschäftsunfähig sei. Der BGH widersprach: Ein Notar könne auch von einem Geschäftsunfähigen Gebühren verlangen, wenn dieser ihn beauftragt habe. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsfähigkeit seien auf die notarielle Tätigkeit nicht unmittelbar anwendbar.

Der BGH stellte klar, dass die ursprüngliche Kostenberechnung des Notars wirksam sei. Der notarielle Auftrag sei als Verfahrenshandlung und nicht als privatrechtlicher Vertrag zu verstehen. Der Schutz der Geschäftsunfähigkeit greife daher nicht. Eine analoge Anwendung der §§ 104 ff. BGB hat der BGH mangels vergleichbarer Interessenlage ebenfalls verneint.

Zu Gunsten des Notars hat der BGH entschieden, dass ein unerkannt geschäftsunfähiger Vollmachtgeber zur Zahlung der Notargebühren verpflichtet ist. Dies gilt sowohl für Beratungsleistungen als auch für Beurkundungen.

Tipp:
  • Erbeinsetzung im Testament: Die Erbeinsetzung ist ein zentraler Bestandteil des Erbrechts. Sie erfolgt oft aufgrund persönlicher oder rechtlicher Gründe und kann komplexe Folgen haben, wenn die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten fraglich ist.
  • Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit: Für ein gültiges Testament sind Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit entscheidend. Eine geschäftsunfähige Person kann keine rechtlich bindenden Erklärungen abgeben.
  • Notarkosten und Geschäftsunfähigkeit: Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch eine geschäftsunfähige Person Notarkosten zahlen muss. Der Notarauftrag gilt als verfahrensrechtliche Handlung und schützt nicht vor der Zahlungspflicht.

Quellen


[1] BGH Beschl. v. 26.2.2025 – IV ZB 37/24

[2] BeckOK FamFG/Perleberg-Kölbel FamFG § 9 Rn. 4

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