Erbschaft angefochten – Keine Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten!

Erbschaftsanfechtung bei unerkannter Überschuldung möglich Die Anfechtung einer Erbschaft kann notwendig werden, wenn der Erbe die Erbschaft zunächst angenommen hat, später aber feststellt, dass er sie unter anderen Umständen ausgeschlagen...

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Erbschaftsanfechtung bei unerkannter Überschuldung möglich

Die Anfechtung einer Erbschaft kann notwendig werden, wenn der Erbe die Erbschaft zunächst angenommen hat, später aber feststellt, dass er sie unter anderen Umständen ausgeschlagen hätte, z.B. wegen unbekannter Schulden oder eines Irrtums. Nach § 1954 BGB kann die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft innerhalb von sechs Wochen angefochten werden. Anfechtungsgründe sind beispielsweise ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses oder eine Täuschung durch Dritte. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht und hat die rückwirkende Ausschlagung der Erbschaft zur Folge.

Was ist geschehen?

Ein Mann setzte seinen Sohn aus erster Ehe testamentarisch als Erben ein, obwohl sie zuletzt keinen Kontakt mehr hatten. Nach dem Tod des Vaters übernahm dessen Witwe die Beerdigungskosten und verlangte vom Sohn rund 7.500 Euro zurück, da dieser die Erbschaft nicht ausgeschlagen habe. Der Sohn focht daraufhin die Annahme der Erbschaft an. Er behauptete, nicht gewusst zu haben, dass die Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten galten und der Nachlass daher überschuldet war.[1]

Anfechtung wegen unerkannter Überschuldung

 Die Zusammensetzung des Nachlasses kann in bestimmten Fällen einen Anfechtungsgrund darstellen. Ein typisches Beispiel für einen Anfechtungsgrund ist die Annahme einer Erbschaft, die grundsätzlich bindend ist, bei der sich aber nach der Annahme herausstellt, dass erhebliche Verbindlichkeiten bestehen.

Dies sah auch das LG Frankenthal[2] so und entschied, dass der Sohn die Erbschaft wirksam angefochten habe. Er müsse daher nicht für die Beerdigungskosten aufkommen. Die Anfechtung wegen unerkannter Überschuldung des Nachlasses sei ein von der Rechtsprechung anerkannter Anfechtungsgrund.

Voraussetzung sei, dass der Erbe irrtümlich eine wesentliche Nachlassverbindlichkeit übersehen habe. Im vorliegenden Fall stellten die Beerdigungskosten eine solche Verbindlichkeit dar, da sie den Nachlass überschuldeten.

Zudem sei glaubhaft, dass sich der Sohn hinsichtlich der Bestattungskosten in einem Irrtum befunden habe. Die Witwe habe ihm noch zu Lebzeiten des Vaters mitgeteilt, dass diese durch den Verkauf eines Autos gedeckt würden. Er habe daher davon ausgehen dürfen, dass er als Erbe nicht für die Beerdigungskosten aufkommen müsse.

Erfahren Sie mehr über die Anfechtung der Erbausschlagung

Ausschluss der Anfechtung der Erbschaft

Die Überschuldung ist nach überwiegender Auffassung eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB.[3] Ein Anfechtungsgrund kann nicht angenommen werden, wenn sich jemand der Möglichkeit bewusst ist, dass seine Vorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses unrichtig sein kann, er sich aber damit abfindet.[4]

Tipp:
  • Erbschaftsanfechtung: Eine Erbschaft kann innerhalb von sechs Wochen nach § 1954 BGB angefochten werden, wenn unbekannte Schulden oder ein Irrtum über die Nachlasszusammensetzung vorliegen.
  • Gerichtsentscheidung: Das LG Frankenthal entschied, dass der Sohn die Erbschaft wirksam anfechten konnte, da er die Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten irrtümlich übersehen hatte.
  • Ausschluss der Anfechtung: Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erbe bewusst die Möglichkeit in Kauf nimmt, dass seine Vorstellung über den Nachlass falsch sein könnte.

Quellen


[1] https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/8o18924-lg-frankenthal-erbschaft-anfechtung-witwe-bestattungskosten

[2] LG Frankenthal, Urt. v. 27.02.2025-8 O 189/24

[3] BGH, Urt. v. 08.02.1989, IV a ZR 98/97

[4] BayObLG, Beschluss vom 14.02.1997, 1Z BR 252/96

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