Das Wachstumschancengesetz bringt die obligatorische E-Rechnung – Wir erklären die neuen Verpflichtungen und möglichen Strafen.
Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 wird eine wichtige Neuerung eingeführt: Ab dem 1. Januar 2025 sind inländische Unternehmer verpflichtet, für B2B-Geschäfte (Business-to-Business) E-Rechnungen auszustellen. Diese Regelung betrifft alle Umsätze zwischen inländischen Unternehmern und stellt eine bedeutende Änderung in der Rechnungsstellung dar. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Digitalisierung voranzutreiben und den Buchungsaufwand zu minimieren. Auch soll durch die elektronische Übermittlung der Rechnungen der Umsatzsteuerbetrug effektiv bekämpft werden.
Doch welche Verpflichtungen kommen auf Unternehmen zu, was passiert, wenn diese nicht erfüllt werden, und welche Konsequenzen drohen bei Verstößen? In diesem Beitrag erklären wir die wesentlichen Änderungen und wie Unternehmen sich darauf vorbereiten sollten.
Was müssen Unternehmen tun?
Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmer für alle B2B-Geschäfte eine E-Rechnung ausstellen, die den Anforderungen des § 14 Abs. 1 S. 3 UStG entspricht. Dies bedeutet, dass die Rechnungen strukturierte, maschinenlesbare Daten enthalten müssen, um eine elektronische Verarbeitung zu ermöglichen. PDF-Dateien gelten hierbei nicht als E-Rechnungen, da sie keine elektronische Verarbeitung gewährleisten. Die E-Rechnung muss alle relevanten umsatzsteuerlichen Pflichtangaben enthalten, wie sie in den § 14 und 14a UStG festgelegt sind. Das bedeutet, dass die E-Rechnungen nicht nur rechtlich korrekt, sondern auch in einem technisch geeigneten Format erstellt werden müssen.
Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr weniger als 800.000 Euro betrug, können die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027 nutzen und weiterhin Rechnungen in Papierform oder als nicht strukturierte elektronische Rechnungen ausstellen. Es gibt zudem einige Ausnahmen, wie bei Kleinbetragsrechnungen (bis zu 250 Euro brutto), Fahrausweisen und Rechnungen von Kleinunternehmern gemäß § 19 UStG, die nicht den neuen Anforderungen entsprechen müssen.
Sanktionen bei Nichteinhaltung der E-Rechnungspflicht
Unternehmer, die keine E-Rechnung ausstellen oder das Format nicht korrekt einhalten, müssen mit Sanktionen rechnen. Nach § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG wird das nicht rechtzeitige Ausstellen einer Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach der Leistungserbringung als Ordnungswidrigkeit gewertet. Wird die E-Rechnung zwar erstellt, aber der Versand scheitert aufgrund von technischen Problemen (z. B. fehlende Voraussetzungen auf Seiten des Empfängers), muss der Rechnungsaussteller nachweisen, dass er die E-Rechnung tatsächlich gesendet hat. Ohne diesen Nachweis können Bußgelder verhängt werden.
Es ist auch wichtig zu beachten, dass falsche Rechnungsformate, bei denen anstelle einer E-Rechnung eine sonstige Rechnung erstellt wird, ebenfalls zu einer Ordnungswidrigkeit führen können. In der Übergangsphase bis 2027 werden solche Verstöße jedoch nicht immer zu Sanktionen führen, insbesondere wenn die technischen Voraussetzungen nicht eindeutig erfüllt sind.
Vorsteuerabzug und Übergangsregelungen
Ein wichtiger Punkt für Unternehmen, die die E-Rechnungspflicht noch nicht erfüllen, ist die Frage des Vorsteuerabzugs. Auch wenn eine Rechnung nicht im richtigen Format vorliegt, kann der Vorsteuerabzug grundsätzlich gewährt werden, wenn alle relevanten Angaben auf der Rechnung korrekt sind. Für die Übergangsregelung bis 2027 müssen Unternehmen jedoch sicherstellen, dass sie die gesetzlich erlaubten Ausnahmen korrekt anwenden und nicht unberechtigt von der Regelung Gebrauch machen.
Vorbereitung auf die E-Rechnungspflicht
Die Einführung der E-Rechnungspflicht stellt für viele Unternehmer eine erhebliche Umstellung dar. Ab dem 1. Januar 2025 sind alle Unternehmen verpflichtet, für B2B-Geschäfte E-Rechnungen auszustellen und die technischen Vorgaben einzuhalten. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, riskiert Sanktionen und finanzielle Nachteile.
Um Strafen zu vermeiden, sollten Unternehmer sich rechtzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen und die notwendigen Schritte unternehmen, um ihre Rechnungen im richtigen Format auszustellen. Zudem ist es ratsam, sich regelmäßig mit steuerrechtlichen Experten auszutauschen, um sicherzustellen, dass alle Vorgaben korrekt umgesetzt werden und um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
1. Informieren Sie sich frühzeitig über die Anforderungen an die E-Rechnung und die notwendigen technischen Voraussetzungen.
2. Nutzen Sie die Übergangsfristen, wenn Ihr Umsatz unter 800.000 Euro liegt, um sich an die neuen Regelungen anzupassen.
3. Konsultieren Sie Steuerberater, um sicherzustellen, dass Ihre Rechnungsstellung den rechtlichen Anforderungen entspricht und Sie Bußgelder vermeiden.
Quellen