Anforderungen an den Nachweis des Eintritts des Nacherbfalls

Grundbuchberichtigung bei Erbfall: Rechtliche Aspekte und Herausforderungen Im Rahmen der Berichtigung eines Grundbuchs nach einem Erbfall ist der Nachweis der Erbfolge von entscheidender Bedeutung. Das Grundbuchamt verlangt hierfür in der...

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Grundbuchberichtigung bei Erbfall: Rechtliche Aspekte und Herausforderungen

Im Rahmen der Berichtigung eines Grundbuchs nach einem Erbfall ist der Nachweis der Erbfolge von entscheidender Bedeutung. Das Grundbuchamt verlangt hierfür in der Regel die Vorlage eines Erbscheins, insbesondere, wenn Zweifel an der Erbfolge oder der Wirksamkeit einer Erbausschlagung bestehen. Im vorliegenden Fall wurde die beantragte Grundbuchberichtigung zugunsten einer Nacherbin vom Grundbuchamt aufgrund fehlender Nachweise abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos, da das Oberlandesgericht die Notwendigkeit eines Erbscheins bestätigte, um die Erbfolge zweifelsfrei nachzuweisen.[1]

Was ist geschehen?

Das Grundstück ist im Grundbuch auf eine Erbengemeinschaft eingetragen, die aus H. Sch. und dem Erblasser (E) besteht. Letzterer ist am 28.10.2022 verstorben. Laut notariellem Testament vom 2.9.2022 ist sein Bruder H. Sch. Vorerbe und seine Nichte N. V. Nacherbin. Zudem hat er in Ziff. V. die Testamentsvollstreckung geregelt und den Beteiligten als Testamentsvollstrecker benannt.Am 26.6.2023 beantragte H. Sch. die Berichtigung des Grundbuchs. Er wollte seine Tochter N. V. als Erbin nach E eintragen lassen, was jedoch vom Grundbuchamt abgelehnt wurde. Es fehlte der Nachweis der Erbfolge nach E. Die vorgelegten Unterlagen, darunter eine beglaubigte Abschrift des Betätigungsschreibens des AG Köln vom 31.05.2023 über die Ausschlagung durch H. Sch. am 23.03.2023 und die beglaubigte Abschrift des Eröffnungsprotokolls mit notariellem Testament, wurden nicht als ausreichend erachtet. Diese belegen nicht, dass N. V. rechtzeitig die Nacherbenstellung erklärt hat, weshalb das Eigentum nicht auf ihn umgeschrieben werden kann.

Rechtliche Würdigung

Gemäß § 22 GBO ist das Grundbuchamt berechtigt, die beantragte Berichtigung des Grundbuchs von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen. Darüber hinaus ist eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß dieser Bestimmung an den Nachweis der Unrichtigkeit der bisherigen Eintragung geknüpft.In der Praxis erweist es sich in der Regel als äußerst schwierig, einen solchen Nachweis zu erbringen, was darauf abzielt, zu verhindern, dass Personen geschädigt werden, die nicht am Verfahren beteiligt sind.   Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Vermutung besteht, dass eine Unstimmigkeit vorliegt. Der Antragsteller ist dazu verpflichtet, die behauptete Unstimmigkeit zweifelsfrei und mit einem Nachweis gemäß § 29 Abs. 1 GBO zu belegen.

Fehlender Nachweis des Nacherbfalls

Es fehlt der Nachweis, dass der Nacherbfall eingetreten ist. Das notarielle Testament vom 2.9.2022 zeigt zwar die Vor- und Nacherbfolge, aber nicht, dass der Nacherbfall eingetreten ist. Auch das notariell beglaubigte Schreiben des AG Köln vom 31.5.2023 reicht nicht aus. In diesem Schreiben ist lediglich der Zeitpunkt des Nacherbfalls angegeben, nicht jedoch, ob dieser rechtzeitig eingetreten ist. Das weitere Schreiben vom 17.07.2024 bestätigt den Nacherbfall nicht eindeutig, da die Formulierung des AG Köln ("… dürfte eine fristgerechte Ausschlagungserklärung vorliegen") lediglich eine Vermutung ist und nicht für den Nachweis reicht, dass das Grundbuch fehlerhaft ist. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Erbschaft bereits angenommen wurde, was eine Ausschlagung unwirksam werden lässt. Das Grundbuchamt ist also im Recht, wenn es die Vorlage eines Erbscheins als Nachweis der Erbfolge verlangt. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung war erfolglos.

Tipp:

• Erbschein erforderlich: Ein Erbschein ist meist notwendig, um die Erbfolge zweifelsfrei nachzuweisen und eine Grundbuchberichtigung zu beantragen.
• Strenge Nachweispflicht: Das Grundbuchamt stellt hohe Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit der bisherigen Eintragung, um unbeteiligte Dritte zu schützen.
• Nacherbfall eindeutig belegen: Der Eintritt des Nacherbfalls muss klar und formgerecht nachgewiesen werden – bloße Vermutungen oder unzureichende Dokumente reichen nicht aus

Quellen


[1] OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.12.2024 – 5 W 107/24

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