Kein Nachweis der Errichtung eines Testaments mittels „Zeugen vom Hörensagen“[1]
Die Klärung der Erbfolge kann sich in Erbfällen als komplex erweisen, insbesondere bei Unklarheiten über das Vorliegen eines Testaments. Der Erbschein fungiert als offizieller Nachweis der Erbenstellung und ist häufig essenziell, um erbrechtliche Ansprüche durchzusetzen. In dem vorliegenden Fall ist zu klären, ob ein Testament existiert, das eine abweichende Erbfolge regelt. Das Gericht musste prüfen, ob der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge gerechtfertigt ist oder ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass ein Testament vorliegt, das eine andere Verteilung des Nachlasses bestimmt.
Was ist geschehen?
Die Beteiligten sind die einzigen Nachkommen der Erblasserin (E), die zum Zeitpunkt ihres Todes verwitwet war. Am 22. Februar 2024 hat die Beteiligte zu 2 einen Antrag auf einen Erbschein gestellt, der die beiden Beteiligten als Erben zu jeweils 1/2 ausweisen sollte. Das Amtsgericht hat am 22. Juli 2024 entschieden, dass alles in Ordnung ist. Der Beschluss ist jedoch erst ab dem 22. Juli 2024 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer ist mit diesem Ergebnis nicht einverstanden und behauptet, Kenntnis von einem Testament zu haben, das ihn zum Erben des Grundstücks macht und den Rest der Erbmasse seiner Schwester zuspricht. Er ist bereit, dies mit einer eidesstattlichen Versicherung zu beweisen. Er führte aus, dass ihm der Zutritt zum Haus der Erblasserin verwehrt sei und er daher keine Möglichkeit habe, nach dem Testament zu suchen. Zudem betonte er, dass seine Familie nicht in die Suche nach dem Testament involviert gewesen sei. Das Amtsgericht hat die Sache dem Senat vorgelegt, welcher entschieden hat, dass der Beschwerdeführer das Erbe nicht antreten kann, weil er kein Testament gefunden hat.
Beweislast für das Vorliegen eines Testaments
Sollte jemand die Frage aufwerfen, ob eine gültige letztwillige Verfügung vorliegt, hat er die Pflicht, dies zu belegen. In vorliegendem Fall ist dies der Beschwerdeführer.
Bei Vorliegen eines Erbscheins ist gemäß § 352 Abs. 3 S. 1 FamFG eine Urkunde vorzulegen, die das Erbe belegt. Sollte die Urkunde nicht auffindbar sein, so ist das Testament dennoch gültig, auch wenn es ohne Zutun des Erblassers zerstört oder verloren gegangen ist.In einem solchen Fall kann das Vorhandensein des Testaments mit allen zulässigen Beweisen nachgewiesen werden, was jedoch mit Schwierigkeiten verbunden ist.
Unzureichender Beweis durch eidesstattliche Versicherung
Die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte eidesstattliche Versicherung genügt diesen strengen Anforderungen nicht.
Bereits wenn der Nachweis nur durch Zeugenaussagen geführt werden kann, wird verlangt, dass die Zeugen das Original des Testaments gesehen und gelesen haben.Zeugenaussagen "vom Hörensagen" genügen nicht, da es keinen allgemeingültigen Erfahrungssatz gibt, der besagt, dass Erblasser immer wahrheitsgemäße Angaben über ihre letztwilligen Verfügungen machen. Zudem können verschiedene Motive vorliegen, warum Testierende gegenüber Dritten unzutreffende Aussagen über ihre Testamentsverfügung machen.Da der Beschwerdeführer das Testament selbst nie gesehen hat, stellt seine eidesstattliche Versicherung kein ausreichendes Beweismittel dar.
Fehlende Ermittlung des angeblichen Testaments
Darüber hinaus ist die angebotene eidesstattliche Versicherung unzureichend, weil der Beschwerdeführer selbst angibt, dass sich eine Testamentsurkunde möglicherweise noch im Wohnhaus der Erblasserin befindet. Beweismittel außerhalb der Vorlage der Testamentsurkunde können nur dann herangezogen werden, wenn der Antragsteller alle ihm möglichen Schritte unternommen hat, um sein behauptetes Erbrecht nachzuweisen.
Der Beschwerdeführer ist jedoch Eigentümer des Hauses, in dem die Erblasserin zuletzt gewohnt hat. Seine Behauptung, ihm sei der Zugang zum Haus verwehrt worden, erscheint daher nicht nachvollziehbar.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Da der Beschwerdeführer weder ein Testament vorlegen noch dessen Inhalt mit hinreichender Sicherheit nachweisen konnte, bleibt die gesetzliche Erbfolge bestehen. Die Beschwerde wurde somit zurückgewiesen.
• Erbschein als Nachweis der Erbenstellung: Ohne ein Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, und ein Erbschein ist oft erforderlich, um erbrechtliche Ansprüche zu belegen.
• Strenge Beweisanforderungen für Testamente: Wer sich auf ein Testament beruft, muss dessen Existenz und Inhalt eindeutig nachweisen – eidesstattliche Versicherungen oder Zeugenaussagen „vom Hörensagen“ reichen nicht aus.
• Sorgfältige Ermittlung des Testaments: Wer behauptet, ein Testament existiere, muss aktiv nach Beweisen suchen. Ohne ausreichende Nachweise bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge.
Quellen
[1] OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.11.2024 – 3 W 131/24