Testament, Erbfolge und Widerruf: Einblicke in die komplexen Fragen der Erbeinsetzung und Beschwerde

Widerruf und gesetzliche Erbfolge im Fokus Im vorliegenden Fall ist zu untersuchen, wie sich die testamentarischen Regelungen der Erblasserin auf die Verteilung des Nachlasses und die Auswirkungen der Widerrufserklärungen sowie...

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Widerruf und gesetzliche Erbfolge im Fokus

Im vorliegenden Fall ist zu untersuchen, wie sich die testamentarischen Regelungen der Erblasserin auf die Verteilung des Nachlasses und die Auswirkungen der Widerrufserklärungen sowie der gesetzlichen Erbfolge auswirken. Die Erblasserin hatte ihre Verfügungen mehrfach geändert, was zu Unsicherheiten hinsichtlich ihres letzten Willens und der Erbfolge führte. Im Fokus der Untersuchung steht die Frage, ob der Widerruf der vorherigen Testamente die Anwendung der gesetzlichen Erbfolge zur Folge hatte und wie die Bestimmungen zu Enterbung und Erbeinsetzung zu verstehen sind.

Was ist geschehen?

Die Erblasserin, die im Jahr 2022 verstarb, war mit K.S. verheiratet, der im Jahr 2016 verstarb. Ihr Sohn G.S. aus dieser Ehe verstarb bereits im Jahr 2006 und hinterließ zwei Töchter. Zudem hatte die Erblasserin einen verstorbenen Bruder, H.L. (gestorben im Jahr 2013). Die Erblasserin hatte mehrere Testamente errichtet, darunter ein gemeinsames mit ihrem Ehemann am 06.11.2000 und 25.08.2006, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und ihre Tochter D. ausschlossen. 2010 widerriefen sie diese Testamente und setzten ihre Cousine M.K. sowie deren Sohn K.K. als Erben ein. Darüber hinaus erfolgten 2012 und 2016 weitere Änderungen, infolge derer die zuvor genannten Personen enterbt wurden. Im Jahr 2019 widerrief die Erblasserin sämtliche zuvor getätigten Verfügungen und setzte E.Sp. als Alleinerbin ein. Ein am 26.04.2021 verfasstes Testament widerrief diese Einsetzung und benannte keinen neuen Erben.

Nachlassverwaltung und Erbscheinanträge

Nach dem Ableben der Erblasserin wurde seitens des Nachlassgerichts eine Nachlasspflegschaft eingerichtet. Die Abkömmlinge des verstorbenen Bruders der Erblasserin (Beteiligte 1 bis 6) stellten einen Antrag auf Erbschein auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge und argumentierten, dass die Erblasserin ihre Enkelinnen aufgrund der zum Zeitpunkt des Ablebens gültigen Regelungen von 2012 enterbt hatte. Die Enkelinnen (Beteiligte 8 und 9) beantragten daraufhin einen Erbschein auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge und beriefen sich dabei auf den Widerruf der vorherigen Verfügungen.

Widerruf von Verfügungen und gesetzliche Erbfolge

 Im notariellen Testament vom 06.03.2019 widerrief die Erblasserin alle früheren Verfügungen und setzte ihre Cousine E.Sp. als Alleinerbin ein. Im eigenhändigen Testament vom 26.04.2021 wurde diese Einsetzung jedoch widerrufen und es wurde sich vorbehalten, einen neuen Vollerben zu benennen. Da dies nicht erfolgte, trat die gesetzliche Erbfolge in Kraft, wodurch die Enkelinnen der Erblasserin zu je ½ als gesetzliche Erben eingesetzt wurden. Obwohl im Testament vom 25.03.2010 eine Enterbungsklausel enthalten war, welche die Enkelinnen lediglich zu einem Pflichtteil berechtigen sollte, wurde diese durch ein nachfolgendes Testament vom 06.03.2019 explizit widerrufen. Dies lässt den Schluss zu, dass die Erblasserin eine vollständige Neuordnung ihres Nachlasses anstrebte und die Enkelinnen nicht dauerhaft von der Erbfolge ausschließen wollte. Der Widerruf der vorherigen Verfügungen war somit entscheidend für die Anwendung der gesetzlichen Erbfolge.

 

Überprüfung der Erbfolge und der Enterbung

Die Beteiligten zu 8) und 9) verteidigten den angefochtenen Beschluss, der die gesetzliche Erbfolge feststellte, und verwiesen auf das am 06.03.2019 testierte Testament, in dem die Erblasserin ihre früheren Verfügungen, einschließlich der Enterbung der Enkelinnen, widerrief. Das Nachlassgericht wies die Beschwerden jedoch zurück.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wurde als zulässig und erfolgreich betrachtet, weshalb das Nachlassgericht den Antrag der Beteiligten zu 8) und 9) statt des Antrags von Beteiligten zu 1) und 3) anerkannte. Da die Erblasserin keinen neuen Erben benannte, trat die gesetzliche Erbfolge in Kraft, und die Enterbung der Enkelinnen aus dem Testament der Eheleute S. blieb bestehen.

Infolgedessen wurde der angefochtene Beschluss entsprechend geändert und das Nachlassgericht angewiesen, den Beteiligten zu 1) und 3) einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen.

Tipp:

• Widerruf von Testamentsverfügungen: Mehrfache Änderungen des Testaments können zu Unsicherheiten führen. Es ist entscheidend, dass alle früheren Verfügungen widerrufen wurden, um die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung zu bringen.
• Gesetzliche Erbfolge nach Widerruf: Nach dem Widerruf von Testamentsverfügungen tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, auch wenn vorherige Testamente die Enkelkinder enterbten. Der Widerruf der Enterbungsklauseln war in diesem Fall von entscheidender Bedeutung.
• Nachlassverwaltung und Erbschein: Bei Unklarheiten im Testament und unterschiedlichen Anträgen auf einen Erbschein wird das Nachlassgericht prüfen, ob die gesetzliche Erbfolge oder ein vorheriger Erbanspruch Anwendung findet.

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