Erbschaft und Kontosperrung: Wichtige Tipps bei hohen Geldeingängen

OLG Frankfurt: Bank muss Anwaltskosten bei Geldwäscheverdacht nicht erstatten Hohe Geldüberweisungen können bei Banken Verdachtsmeldungen wegen möglicher Geldwäsche auslösen. In solchen Fällen dürfen Banken Transaktionen vorübergehend blockieren und sind verpflichtet,...

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OLG Frankfurt: Bank muss Anwaltskosten bei Geldwäscheverdacht nicht erstatten

Hohe Geldüberweisungen können bei Banken Verdachtsmeldungen wegen möglicher Geldwäsche auslösen. In solchen Fällen dürfen Banken Transaktionen vorübergehend blockieren und sind verpflichtet, die zuständigen Behörden zu informieren. Dies kann für Bankkunden weitreichende Folgen haben, insbesondere wenn sie auf ihr Geld angewiesen sind. Doch wer trägt die Kosten, wenn ein Kunde rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen muss, um sein Guthaben freizugeben?

Was ist geschehen?

Eine Kundin erbte eine hohe Geldsumme, doch ihre Bank verweigerte die Auszahlung aufgrund eines Geldwäscheverdachts. Mit anwaltlicher Hilfe forderte die Frau die Freigabe der Beträge und verlangte zusätzlich die Erstattung ihrer Anwaltskosten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied jedoch, dass die Bank nicht für diese Kosten aufkommen muss.[1]

Hintergrund: Verdacht auf Geldwäsche und Kontosperrung

Die Kundin unterhielt seit 2008 ein Konto bei der beklagten Bank. Bereits bei der Kontoeröffnung informierte sie die Bank darüber, dass aufgrund einer Erbschaft hohe Beträge auf ihrem Konto eingehen könnten. Im Sommer 2023 erhielt sie zwei Gutschriften: eine in Höhe von 320.000 Euro und eine weitere von 680.000 Euro.

Aufgrund der hohen Summen meldete die Bank die Transaktionen der Financial Intelligence Unit (FIU) und verweigerte der Kundin vorerst den Zugriff auf das Guthaben. Daraufhin schaltete die Frau einen Anwalt ein, der die Auszahlung der Beträge sowie die Erstattung der Anwaltskosten forderte. Nachdem die Bank die Auszahlung weiterhin verweigerte, kam es zu einem Gerichtsverfahren.[2]

Das Landgericht Wiesbaden entschied, dass die Bank die restlichen 680.000 Euro auszahlen und die vorprozessualen Anwaltskosten der Kundin erstatten muss. Die Bank legte gegen diese Entscheidung Berufung beim OLG Frankfurt ein.

OLG Frankfurt: Kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten

Das OLG Frankfurt gab der Bank Recht und entschied, dass die Kundin keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten hat. Die Begründung:

  1. Kein Verzug vor Ablauf der Frist Die Bank befand sich erst nach Ablauf der im Anwaltschreiben gesetzten Frist in Verzug. Die Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts, insbesondere das Schreiben selbst, können daher nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
  2. Keine schuldhafte Pflichtverletzung der Bank Nach § 43 Geldwäschegesetz (GwG) ist die Bank verpflichtet, auffällige Transaktionen zu melden. Eine Auszahlung darf gemäß § 46 Abs. 1 GwG erst erfolgen, wenn eine Freigabe durch die FIU oder Staatsanwaltschaft vorliegt. Da eine solche Freigabe zunächst fehlte, handelte die Bank nicht pflichtwidrig.
  3. Bedenkzeit für die Bank Gemäß § 46 Abs. 2 GwG darf eine Bank nach drei Werktagen auszahlen, sofern keine Untersagung erfolgt. Die Bank hatte jedoch einige weitere Tage benötigt, um die Situation zu prüfen. Das OLG Frankfurt sah hierin kein fahrlässiges Handeln, sondern billigte der Bank eine gewisse Reaktions- und Entscheidungszeit zu.
  4. Haftungsfreistellung nach § 48 GwG Selbst wenn die Meldung unberechtigt gewesen wäre, genießt die Bank gemäß § 48 GwG Haftungsfreistellung. Eine Ausnahme besteht nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falscher Meldung, was das Gericht hier nicht erkennen konnte.

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Bank die Anwaltskosten der Kundin nicht erstatten muss. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Kundin muss die Kosten somit aus dem Erbe selbst tragen.

Tipp:

• Bank frühzeitig informieren
Wer eine größere Erbschaft erwartet, sollte die Bank im Voraus über mögliche hohe Geldeingänge informieren. Dies kann helfen, Verzögerungen durch Verdachtsmeldungen zu vermeiden.
• Geduld bei gesperrten Beträgen
Banken sind verpflichtet, verdächtige Transaktionen zu melden und dürfen das Geld zunächst blockieren. Nach drei Werktagen kann die Auszahlung erfolgen, sofern keine behördliche Untersagung vorliegt.
• Anwaltskosten selbst einplanen
Wer zur Freigabe des Erbes einen Anwalt einschaltet, muss die Kosten in der Regel selbst tragen. Banken haften nur bei grob fahrlässigen oder vorsätzlich falschen Verdachtsmeldungen.

Quellen


[1]OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Februar 2024, Az. 10 U 28/24

[1] https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-frankfurt-main-10u1824-geldwaesche-verdacht-bank-anwaltskosten

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