Wenn die GmbH nicht schützt: Persönliche Haftung für Steuerschulden

Geschäftsführer tragen Verantwortung - wie Steuerhinterziehung zu existenziellen finanziellen Risiken führen kann. Eine GmbH bietet keinen automatischen Schutz vor persönlichen Haftungsrisiken, wenn steuerliche Pflichten vorsätzlich verletzt werden. Das zeigt ein...

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Geschäftsführer tragen Verantwortung – wie Steuerhinterziehung zu existenziellen finanziellen Risiken führen kann.

Eine GmbH bietet keinen automatischen Schutz vor persönlichen Haftungsrisiken, wenn steuerliche Pflichten vorsätzlich verletzt werden. Das zeigt ein aktueller Fall, in dem ein Geschäftsführer über Jahre hinweg Einnahmen verschleierte, um Steuerzahlungen zu vermeiden. Das Gericht entschied unmissverständlich: Wer bewusst Gelder an der offiziellen Buchhaltung vorbeileitet und Steuern hinterzieht, kann sich nicht auf die Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen berufen. Das Ergebnis? Eine persönliche Haftung für die Steuerschulden des Unternehmens – mit erheblichen finanziellen Folgen. Dieses Urteil macht deutlich, dass Steuervermeidung in der Praxis oft einen hohen Preis hat.

Was ist passiert?

Ein Geschäftsführer einer GmbH wurde für nicht entrichtete Gewerbesteuern aus den Jahren 2010 bis 2013 in Höhe von 41.546,26 Euro persönlich haftbar gemacht. Die GmbH, die als Subunternehmerin im Baugewerbe tätig war, hatte Einnahmen auf nicht offiziell deklarierten Konten verbucht und Steuern hinterzogen. Zudem wurden Löhne systematisch in bar ausgezahlt, um Sozialversicherungsbeiträge zu umgehen. Eine spätere Steuerprüfung deckte die verschleierten Einnahmen auf, woraufhin erhöhte Steuerbescheide ergingen. Da die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits finanziell angeschlagen war, konnten die Steuern nicht mehr gezahlt werden. Das Gericht stellte fest, dass der Geschäftsführer seine steuerlichen Pflichten grob fahrlässig verletzt hatte, indem er versäumte, in den wirtschaftlich erfolgreichen Jahren Rücklagen für die absehbaren Steuerverbindlichkeiten zu bilden. Folglich wurde er für die offenen Steuerschulden persönlich in die Haftung genommen.

Gericht bestätigt persönliche Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden

 Das Gericht wies die Berufung des ehemaligen Geschäftsführers der Y-Stahl GmbH zurück und bestätigte seine persönliche Haftung für die offenen Gewerbesteuern in Höhe von 41.546,26 Euro. Grundlage dieser Entscheidung war § 69 AO in Verbindung mit § 34 AO, wonach Geschäftsführer für die steuerlichen Pflichten ihrer Gesellschaft verantwortlich sind und haften, wenn sie diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen.

Das Gericht stellte fest, dass der Geschäftsführer seine sog. Mittelvorsorgepflicht verletzt hatte. Obwohl die GmbH in den Jahren 2010 bis 2013 erhebliche Gewinne erzielte, wurden keine finanziellen Rücklagen für zukünftige Steuerverbindlichkeiten gebildet. Stattdessen leitete der Geschäftsführer Unternehmensgelder bewusst auf nicht deklarierte Konten um und verschleierte Betriebseinnahmen vor dem Finanzamt. Dies führte dazu, dass die Steuerforderungen erst Jahre später im Zuge einer Steuerprüfung nachträglich festgesetzt wurden – zu einem Zeitpunkt, als die GmbH bereits in finanziellen Schwierigkeiten steckte.

Der Einwand des Geschäftsführers, dass die Gesellschaft bei Fälligkeit der Steuern bereits zahlungsunfähig gewesen sei, wurde zurückgewiesen. Entscheidend war, dass er als Verantwortlicher frühzeitig hätte Vorsorge treffen müssen. Da er dies unterlassen und zudem Einnahmen gezielt verborgen hatte, wurde er für die nicht beglichenen Steuerschulden haftbar gemacht.

Strenge Maßstäbe für Geschäftsführer bei Steuerschulden

 Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, insbesondere im Hinblick auf ihre persönliche Haftung für Steuerschulden. Es verdeutlicht drei zentrale Aspekte:

  1. Strikte Mittelvorsorgepflicht
    Geschäftsführer sind verpflichtet, frühzeitig Rücklagen für zukünftige Steuerverbindlichkeiten zu bilden. Ein späterer Verweis auf Zahlungsunfähigkeit entbindet sie nicht von dieser Verantwortung.
  2. Kein Schutz durch Insolvenz oder finanzielle Schwierigkeiten
    Die Tatsache, dass eine GmbH zum Zeitpunkt der Steuerfälligkeit keine ausreichenden Mittel mehr hatte, schützt den Geschäftsführer nicht vor einer persönlichen Haftung – insbesondere dann nicht, wenn er zuvor bewusst Einnahmen verschleiert oder steuerliche Pflichten verletzt hat.
  3. Persönliche Konsequenzen bei Pflichtverletzungen
    Die Entscheidung zeigt, dass ein Geschäftsführer, der Einnahmen auf nicht deklarierte Konten umleitet oder das Finanzamt bewusst täuscht, nicht nur strafrechtlich verfolgt, sondern auch für ausstehende Steuern haftbar gemacht werden kann.

Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, dass Geschäftsführer sorgfältig dokumentieren und sicherstellen müssen, dass Steuerverpflichtungen stets priorisiert behandelt werden. Andernfalls drohen erhebliche persönliche finanzielle Risiken.

Tipp:

• Steuerverpflichtungen frühzeitig einplanen
Geschäftsführer müssen sicherstellen, dass für zukünftige Steuerschulden rechtzeitig finanzielle Rücklagen gebildet werden – insbesondere in wirtschaftlich guten Jahren.
• Volle Transparenz gegenüber dem Finanzamt gewährleisten
Die Verwendung privater oder nicht deklarierter Geschäftskonten kann als Steuerhinterziehung gewertet werden. Sämtliche Einnahmen und Zahlungseingänge müssen korrekt verbucht und gemeldet werden.
• Eigene Verantwortlichkeit nicht unterschätzen
Auch wenn Steuerberater eingebunden sind, entbindet das den Geschäftsführer nicht von seiner persönlichen Haftung. Eine sorgfältige Überwachung der steuerlichen Pflichten ist unerlässlich.
• In Krisenzeiten rechtzeitig reagieren
Sollte sich eine finanzielle Schieflage abzeichnen, sollten Geschäftsführer frühzeitig mit Steuerberatern und Finanzbehörden kommunizieren, um Lösungen wie Stundungen oder Ratenzahlungen zu prüfen und eine persönliche Haftung zu vermeiden.

Quellen


Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Urteil vom 10.10.2024 – 2 S 1297/24; https://www.iww.de/pstr/urteilsbesprechungen-steuerstrafrecht/gewerbesteuer-haftung-eines-geschaeftsfuehrers-fuer-gewerbesteuerschulden-einer-aufgeloesten-gmbh-f165613

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