Erbrecht und digitale Welt: Welche Rechte und Pflichten Erben bei Online-Accounts haben
In der heutigen digitalen Welt hinterlassen viele Menschen nicht nur physische Besitztümer, sondern auch eine Vielzahl von Online-Präsenzen und Social-Media-Konten. Facebook-Profile, Instagram-Accounts, E-Mails und Cloud-Daten werden oft zu digitalen Nachlässen, deren Umgang nach dem Tod Fragen aufwirft: Wer hat Zugriff auf die Konten? Welche Rechte haben die Erben? Und wie lassen sich digitale Spuren löschen oder bewahren? Diese Problematik gewinnt immer mehr an Bedeutung, da soziale Netzwerke in den Lebensalltag integriert sind und rechtliche sowie emotionale Herausforderungen für die Hinterbliebenen mit sich bringen.
Was passiert nach dem Tod mit dem Social-Media-Konto?
Nach einem Todesfall kann das Social-Media Konto in einen Gedenkzustand versetzt werden. Somit bleibt das Konto weiterhin sichtbar und auch die geteilten Inhalte, die auch bisher eingesehen werden konnten, bleiben enthalten.
Beim Versterben des Inhabers des Kontos setzt Facebook das Konto selbst in den Gedenkzustand, sobald dieser von dem Tod erfährt und es diesbezüglich keine Verfügung gibt. Das Profil kann aber auch gelöscht werden oder durch einen Erben verwaltet werden. Der Gedenkzustand kann durch ein Antragsformular herbeigeführt werden oder auch das Löschen des Kontos ist eine Option, wenn die notwendigen Dokumente vorhanden sind.[1]
Auch auf Instagram kann das Konto entweder gespeichert oder gelöscht werden. Bei der Gedenkfunktion des Instagram-Accounts kann an dem Konto nichts mehr geändert werden. Eine Anmeldung oder das Veröffentlichen von neuen Beiträgen oder Kommentaren sind nicht möglich.[2]
Mit dem Twitter-Konto gibt es diese Möglichkeiten nicht. Hier besteht nur die Möglichkeit, das Twitter-Konto mit einem Antrag zu deaktivieren. Diesen Antrag auf Deaktivierung können unmittelbare Familienangehörige und entsprechend den Nachlassbestimmungen bevollmächtigte Personen stellen.[3]
Die gerichtliche Wertung der Social-Media-Konten
Besonders relevant wurde das Thema des Zugangs zu den Social-Media-Konten im Jahr 2015, als sich der BGH mit der Frage beschäftigt hat, ob die Eltern Anspruch auf das Facebook-Profil ihrer verstorbenen Tochter haben.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) schaffte Klarheit über den Umgang mit digitalem Nachlass. Es bestätigt, dass Erben aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) uneingeschränkten Zugang zu den digitalen Konten und Daten eines Verstorbenen haben.
Das Urteil hebt hervor, dass digitale Inhalte wie herkömmlicher Nachlass vererbbar sind und Anbieter dies nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen können. Somit wurde der digitale Nachlass mit dem analogen gleichbehandelt und den Erben stehen die Rechte zu, die der Erblasser hatte (z.B.: Herausgabe oder Löschung von Daten).[4]
Eine neuere Entscheidung des OLG Oldenburg[5] gewährleistet auch einen vollen Aktiv-Zugriff auf das Instagram-Konto des Erblassers. Die Richter des OLG haben neben einem Zugriff auch entschieden, dass der uneingeschränkte Zugang, also die Nutzung eines Kontos, vererbbar ist.
Näheres über das Urteil können Sie hier nachlesen: https://rechtsanwaelte-gsp.de/2025/01/21/das-olg-oldenburg-ueber-den-zugriff-zu-social-media-konten/
So regeln Sie Ihren digitalen Nachlass
Sorgen Sie frühzeitig für Ihren digitalen Nachlass, indem Sie sich einen Überblick über alle Online-Konten verschaffen und ungenutzte Accounts löschen. Erstellen Sie eine Liste mit Benutzernamen und Passwörtern und legen Sie fest, was mit Ihren Daten und Profilen nach Ihrem Tod geschehen soll. Nutzen Sie dazu Passwort-Manager oder Musterlisten und bewahren Sie die Übersicht an einem sicheren Ort auf.
Bestimmen Sie eine Vertrauensperson als digitalen Nachlassverwalter und regeln Sie dies in einer Vollmacht, die über den Tod hinaus gültig ist. Informieren Sie Ihre Angehörigen und halten Sie die Liste regelmäßig aktuell.
Mit diesen Maßnahmen sichern Sie Ihren digitalen Nachlass und erleichtern Ihren Angehörigen den Umgang damit.
Quellen
[1] https://www.facebook.com/help/150486848354038/?locale=de_DE
[2]https://help.instagram.com/264154560391256/
[3] https://help.x.com/de/rules-and-policies/contact-x-about-media-on-a-deceased-family-members-account
[4] BGH, Urt. v. 12.07.2015, Az. III ZR 183/17
[5] OLG Oldenburg, Urt. v. 30.12.2024 (Az. 13 U 116/23)
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