
Die dunkle Seite des Erbens: Wenn Erbschleicher zuschlagen
Als Erbschleicher bezeichnet man Personen, die gezielt die Schwäche oder das Vertrauen von Erblassern ausnutzen, um sich als Begünstigte in Testamenten einzutragen oder bestehende Verfügungen zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Oft kann man über einen finanziellen Missbrauch im hohen Alter gesprochen werden.
Dies führt nicht nur zu rechtlichen Auseinandersetzungen, sondern belastet auch familiäre Beziehungen und das Vertrauen unter Angehörigen. Die Auseinandersetzung mit Erbschleicherei zeigt, wie wichtig rechtliche Vorsorge und frühzeitige Absicherung sind, um den eigenen letzten Willen zu schützen.
Warnsignale erkennen: Wie Erbschleicher vorgehen
Die Erbschleicherei ist insbesondere bei pflegebedürftigen Menschen im hohen Alter ein wiederkehrendes Phänomen. Es wird oft die Einsamkeit der Menschen ausgenutzt. So erging es auch den Angehörigen von Klaus W., der wegen seiner Parkinsonerkrankung medizinisch betreut werden musste. Dieser heiratete die erst vor kurzer Zeit in sein Leben getretene Partnerin und diese verfügte auch wenig später über eine hohen Summe des Millionenvermögens.[1]
Die betroffenen Personen dieser Erbschleicher sind in der Regel die Angehörigen. Mögliche Schenkungen zu Lebzeiten oder Testamenten, die bestimmte Personen als Erben übergehen sowie bei Vollmachten, die durch Manipulationen ausgestellt werden, können das Vermögen erheblich schmälern oder vollständig auflösen.
Der Erbschleicher ist jedoch auch innerhalb der Familie möglich, insbesondere Schenkungen zu Lebzeiten werden oft zwischen Angehörigen vollzogen.
Die Testierfreiheit des Erblassers
Neben Zuwendungen zu Lebzeiten sind oft testamentarische Verfügungen des Erblassers zugunsten des Erbschleichers. Grundsätzlich herrscht in Deutschland eine Testierfreiheitund man darf abweichend von der gesetzlichen Erbfolge bestimmen, wen man als Erben einsetzen möchte.
In Deutschland haben bestimmte Angehörige das gesetzliche Recht, auch gegen den Willen des Erblassers einen Teil des Nachlasses zu beanspruchen – den sogenannten Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil sichert damit eine Mindestbeteiligung am Erbe und schützt enge Angehörige vor einer vollständigen Enterbung. Dennoch können Streitigkeiten um die Höhe und Geltendmachung des Pflichtteils zu Konflikten führen, die oft juristische Klärung erfordern.
Näheres zum Pflichtteil können Sie hier lesen: https://rechtsanwaelte-gsp.de/rechtsberatung/pflichtteil-einklagen/
Die Erbschleicherei in der Praxis
Bei einem erstellten Testament kann es im Erbscheinverfahren wichtig sein, die Wirksamkeit des Testaments zu klären. Dabei können Formfehler, die Testierfähigkeit, Täuschung oder auch Irrtümer über den Testierwillen des Erblassers eine Rolle spielen. Im folgenden Urteil wurde die Unwirksamkeit der testamentarischen Einsetzung des Berufsbetreuers zum Alleinerben thematisiert und die Begründung der Nichtigkeit des erstellten Testaments durch den Erblasse:
Das Gericht wies den Antrag auf einen Alleinerbschein zugunsten des Berufsbetreuers des 2022 verstorbenen Erblassers zurück. Es erklärte das Testament für formunwirksam und sittenwidrig. Der Berufsbetreuer hatte dem Erblasser ein vorformuliertes Blankoformular vorgelegt, das dieser teilweise handschriftlich ergänzte. Damit fehlte die gesetzlich geforderte Eigenhändigkeit, die die Unabhängigkeit und Testierfähigkeit des Verfassers sicherstellen soll. Zudem stufte das Gericht das Testament als sittenwidrig ein (§ 138 BGB), da der Berufsbetreuer die beginnende Demenz und Hilflosigkeit des Erblassers ausnutzte, um sich selbst als Alleinerben einsetzen zu lassen. Die Beeinflussung erfolgte durch die Übergabe eines vorbereiteten Formulars und die Unterstützung beim Ausfüllen.
Das Gericht betonte, dass eine Erbeinsetzung eines Betreuers nur zulässig ist, wenn sie auf dem freien Willen des Erblassers beruht, was hier nicht der Fall war. Aufgrund der festgestellten Form- und Sittenwidrigkeit des Testaments wurde der Antrag abgelehnt, ohne die Testierfähigkeit des Erblassers weiter zu prüfen.[2]
1. Handeln Sie rechtzeitig
Die Selbstanzeige ist nur wirksam, wenn sie vor der Entdeckung der Steuerhinterziehung durch das Finanzamt eingereicht wird. Sobald eine Betriebsprüfung oder Steuerfahndung begonnen hat, entfällt die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Zögern Sie daher nicht, wenn Sie Fehler in Ihrer Steuererklärung bemerken.
2. Stellen Sie vollständige Angaben sicher
Eine Selbstanzeige muss alle steuerlich relevanten Tatsachen umfassen. Dazu gehören alle betroffenen Veranlagungszeiträume und Einkünfte. Eine „Teil-Selbstanzeige“ – also das Offenlegen nur eines Teils der Fehler – ist unwirksam und kann zu weiteren rechtlichen Problemen führen.
3. Vermeiden Sie Verzögerungen
Nach Einreichung der Selbstanzeige prüft das Finanzamt Ihre Angaben. Achten Sie darauf, dass Sie auf Nachfragen zügig und umfassend reagieren. Verzögerungen oder unvollständige Antworten könnten Misstrauen wecken und den Erfolg gefährden.
4. Behalten Sie die Fristen im Blick
Das Finanzamt setzt nach der Prüfung der Selbstanzeige eine Frist für die Nachzahlung. Halten Sie diese Frist unbedingt ein, da die strafbefreiende Wirkung sonst erlischt.
5. Lassen Sie sich professionell unterstützen
Die Selbstanzeige ist ein komplexer Prozess, bei dem bereits kleine Fehler die Wirksamkeit gefährden können. Ein erfahrener Anwalt oder Steuerberater kennt die gesetzlichen Anforderungen und hilft Ihnen dabei, die Anzeige korrekt vorzubereiten und einzureichen.
Quellen
[1] Mehr zu dieser Geschichte finden Sie hier: https://www.faz.net/aktuell/das-beste-von-faz-plus/erbschleicherei-oder-liebe-finanzieller-missbrauch-im-hohen-alter-110234913.html
[2] AG Schwabach Beschl. v. 6.3.2023 – 2397/21