Vererbtes Betriebsvermögen: Steuerfallen vermeiden und richtig planen
Ein erfolgreich geführtes Unternehmen weiterzugeben, ist für viele Familien eine Herzensangelegenheit – doch bei der Erbschaftsteuer endet die Freude oft abrupt. Besonders bei Immobilien oder speziellen Vermögenswerten wie Parkhäusern stellt sich die Frage: Sind diese steuerlich begünstigt oder gehören sie zum sogenannten Verwaltungsvermögen, das hohe Steuerlasten mit sich bringt?
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat diese Frage für Parkhausbetriebe eindeutig beantwortet und damit die Grenzen zwischen begünstigtem Betriebsvermögen und steuerlich benachteiligtem Verwaltungsvermögen geschärft.
In diesem Beitrag erfahren Sie, warum das Urteil des BFH so weitreichend ist, welche Vermögenswerte betroffen sind und welche Möglichkeiten Unternehmer und Erben haben, um unnötige Steuerlasten zu vermeiden. Erfahren Sie, wie Sie Ihr Betriebsvermögen optimal aufstellen und für die nächste Generation sichern können.
Was ist passiert?
Im zugrunde liegenden Fall erbte der Kläger das Einzelunternehmen seines verstorbenen Vaters, zu dem auch ein Grundstück mit einem bebauten Parkhaus und einer Tankstelle gehörten. Der Vater hatte das Parkhaus ursprünglich selbst betrieben, es jedoch ab dem Jahr 2000 unbefristet an den Sohn verpachtet. Die Einnahmen aus dem Pachtverhältnis wurden als gewerbliche Einkünfte versteuert. Die Tankstelle, die nur einen kleinen Teil der Gesamtfläche ausmachte, war ebenfalls verpachtet – an eine GmbH.
Nach dem Tod des Vaters gab der Kläger an, dass kein Verwaltungsvermögen im Nachlass vorhanden sei. Das Finanzamt sah dies jedoch anders und stufte das Parkhaus und die Tankstelle als Verwaltungsvermögenim Sinne des § 13b Abs. 4 ErbStG ein. Dies hatte zur Folge, dass die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nicht auf diesen Teil des Nachlasses angewendet werden konnten.
Der Kläger argumentierte, dass ein Parkhausbetrieb nicht als Verwaltungsvermögen einzustufen sei, da er gewerbliche Leistungen erbringe, Arbeitsplätze schaffe und eine volkswirtschaftlich notwendige Funktion erfülle. Zudem wies er darauf hin, dass ähnliche Betriebe, wie Hotels oder Gaststätten, steuerlich begünstigt seien. Dies sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG).
Verwaltungsvermögen: Was fällt darunter?
Nach § 13b Abs. 4 ErbStG gehört Verwaltungsvermögen zu den Vermögensarten, die von den steuerlichen Begünstigungen ausgeschlossen sind. Dazu zählen unter anderem:
Im vorliegenden Fall argumentierte der BFH, dass die Nutzungsüberlassung von Parkplätzen – unabhängig von der Dauer oder dem Umfang der Zusatzleistungen – als typische Vermögensverwaltung anzusehen ist. Auch die kurzfristige Vermietung an wechselnde Kunden oder die Beschäftigung von Personal änderten nichts an der Einstufung.
Warum keine Ausnahme für Parkhäuser?
Der Kläger argumentierte, dass Parkhausbetriebe aufgrund ihrer gewerblichen Zusatzleistungen, wie der Beschäftigung von Personal und der Bereitstellung innerstädtischer Parkmöglichkeiten, volkswirtschaftlich relevant seien und Arbeitsplätze schafften. Er verwies darauf, dass ähnliche Betriebe, wie Wohnungsvermietungsgesellschaften oder Beherbergungsbetriebe, steuerlich begünstigt seien, und forderte eine gleichartige Behandlung für Parkhäuser.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies diese Argumente zurück und stellte klar, dass der Gesetzgeber in § 13b Abs. 4 ErbStG bewusst einen abschließenden Katalog von Ausnahmen für Verwaltungsvermögen formuliert hat. Diese Ausnahmen umfassen spezifische Vermögensarten, wie die Vermietung von Wohnungen oder die Grundstücksnutzung durch Brauereien, nicht jedoch Parkhausbetriebe. Die Haupttätigkeit eines Parkhauses – die Nutzungsüberlassung von Grundstücken – sei als typische Vermögensverwaltung einzustufen, auch wenn gewerbliche Zusatzleistungen erbracht werden.
Der BFH betonte, dass weder eine teleologische Auslegung noch eine Erweiterung der Rückausnahmen zulässig sei, da der Gesetzeszweck darauf abzielt, Vermögensarten, die primär der Renditeerzielung dienen, von der Begünstigung auszuschließen. Dieses Urteil unterstreicht die strikte Anwendung der gesetzlichen Vorgaben für Verwaltungsvermögen.
Welche Konsequenzen ergeben sich für Erben?
Das Urteil des Bundesfinanzhofs verdeutlicht, wie wichtig eine genaue steuerliche Prüfung des geerbten Betriebsvermögens ist. Für Erben kann die Einstufung bestimmter Vermögensbestandteile als Verwaltungsvermögen erhebliche finanzielle Konsequenzen haben. Verwaltungsvermögen ist von den steuerlichen Verschonungsregelungen ausgenommen, was bedeutet, dass Erben für diesen Teil des Nachlasses die volle Erbschaftsteuerlast tragen müssen – eine Belastung, die oft unvorhergesehen und hoch ausfallen kann. Besonders problematisch wird es, wenn der Anteil des Verwaltungsvermögens mehr als 90 % des gesamten Betriebsvermögens ausmacht. In solchen Fällen verliert das gesamte Betriebsvermögen seinen Anspruch auf steuerliche Begünstigungen. Das bedeutet: Selbst produktive Teile des Betriebsvermögens, wie etwa Maschinen oder betriebsnotwendige Immobilien, können nicht mehr steuerlich begünstigt werden. Die Folge ist eine massive Steuerlast, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden kann, insbesondere wenn liquide Mittel fehlen, um die Steuer zu begleichen.
Quellen
[1] Birk/ Desens/ Tappe, Steuerrecht, Rn. 1597.
Standorte
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