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Steuern hinterzogen? Ihre Rettung: Die Selbstanzeige!

Steuern hinterzogen? Ihre Rettung: Die Selbstanzeige! - Scheidt Kalthoff & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung

Ihre Chance Fehler zu korrigieren und Strafen zu vermeiden.

Fehler bei der Steuererklärung oder das Verschweigen von Einkünften können schwerwiegende Folgen haben. Steuerhinterziehung gilt als Straftat und wird in Deutschland streng geahndet. Doch das Steuerrecht bietet eine Möglichkeit, Verantwortung zu übernehmen und strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden: die Selbstanzeige. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die Selbstanzeige funktioniert, welche Voraussetzungen gelten und warum schnelles Handeln entscheidend ist.

Was ist eine Selbstanzeige und warum ist sie wichtig?

Die Selbstanzeige, geregelt in § 371 der Abgabenordnung (AO), ist ein rechtliches Instrument, das es Steuerpflichtigen ermöglicht, unrichtige oder unvollständige Steuerangaben nachträglich zu korrigieren. Sie ist ein Weg, um vergangene Fehler zu bereinigen und Straffreiheit zu erlangen – vorausgesetzt, alle gesetzlichen Anforderungen werden erfüllt.

Die Selbstanzeige zeigt den Willen zur Kooperation mit den Finanzbehörden und signalisiert, dass der Steuerpflichtige seine steuerlichen Pflichten ernst nimmt.[1] In einer Zeit, in der das Finanzamt durch digitale Vernetzung und internationale Abkommen immer bessere Möglichkeiten hat, Unregelmäßigkeiten aufzudecken, ist eine frühzeitige Selbstanzeige oft der beste Schritt, um rechtliche und finanzielle Probleme zu vermeiden.

Welche Voraussetzungen muss eine Selbstanzeige erfüllen?

Damit die Selbstanzeige strafbefreiend wirkt, müssen drei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Rechtzeitigkeit: 

Die Selbstanzeige muss vor der Entdeckung der Tat erfolgen. Sobald das Finanzamt oder die Steuerfahndung aktiv ist, ist es für eine strafbefreiende Wirkung zu spät.

  1. Vollständigkeit: 

Alle steuerlich relevanten Angaben müssen lückenlos und korrekt offengelegt werden. Eine „Teil-Selbstanzeige“ reicht nicht aus.[2]

  1. Nachzahlung:

Der Steuerpflichtige muss den hinterzogenen Betrag vollständig nachzahlen, inklusive der gesetzlich vorgeschriebenen Zinsen.

Wann lohnt sich eine Selbstanzeige?

Eine Selbstanzeige ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie feststellen, dass Ihre Steuererklärung Fehler enthält, die zu einer Steuerverkürzung geführt haben. Häufige Beispiele sind:

  • Nicht deklarierte Einkünfte: 

Einnahmen aus Vermietung, Kapitalerträgen oder Nebenjobs wurden nicht angegeben.

  • Nicht gemeldete Auslandskonten: 

Bankguthaben im Ausland, das nicht versteuert wurde.

  • Unvollständige Steuererklärungen: 

Wichtige steuerliche Tatsachen wurden absichtlich oder unabsichtlich verschwiegen.

Ablauf einer Selbstanzeige: Schritt für Schritt

Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die Selbstanzeige vor der Entdeckung der Tat durch das Finanzamt erfolgt. Sobald eine Betriebsprüfung läuft oder die Steuerfahndung aktiv ist, greift die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht mehr.

Der Prozess beginnt mit einer genauen Analyse Ihrer steuerlichen Situation. Alle betroffenen Veranlagungszeiträume und Einkünfte müssen sorgfältig dokumentiert werden. Die Selbstanzeige wird dann schriftlich beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Daraufhin prüft das Finanzamt die Angaben und berechnet die Nachzahlung.

Nach erfolgreicher Prüfung setzt das Finanzamt eine Frist zur Begleichung der hinterzogenen Steuern samt Zinsen. Bei Einhaltung dieser Frist bleibt die Strafverfolgung aus, und Sie können Ihre finanzielle Vergangenheit bereinigen.

Doch Vorsicht: Häufige Fehler wie unvollständige Angaben oder verspätete Einreichungen können die Wirksamkeit der Selbstanzeige gefährden. Gerade deshalb ist eine professionelle Unterstützung durch einen Anwalt oder Steuerberater unerlässlich.

Warum professionelle Unterstützung entscheidend ist

Die Erstellung einer Selbstanzeige ist ein komplexer Prozess, der sowohl steuerliches Fachwissen als auch rechtliche Expertise erfordert. Kleine Fehler können dazu führen, dass die Anzeige unwirksam wird und dennoch strafrechtliche Konsequenzen drohen. Ein erfahrener Anwalt oder Steuerberater kann Ihnen helfen, alle relevanten Daten korrekt aufzubereiten, die Anzeige fristgerecht einzureichen und Fehler zu vermeiden. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre steuerliche Situation umfassend zu analysieren und die bestmögliche Lösung für Ihre individuelle Lage zu finden. Mit unserer Expertise stellen wir sicher, dass Ihre Selbstanzeige wirksam ist und Sie rechtlich auf der sicheren Seite stehen.

Tipp:
1. Handeln Sie rechtzeitig 
 Die Selbstanzeige ist nur wirksam, wenn sie vor der Entdeckung der Steuerhinterziehung durch das Finanzamt eingereicht wird. Sobald eine Betriebsprüfung oder Steuerfahndung begonnen hat, entfällt die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Zögern Sie daher nicht, wenn Sie Fehler in Ihrer Steuererklärung bemerken. 
 2. Stellen Sie vollständige Angaben sicher 
 Eine Selbstanzeige muss alle steuerlich relevanten Tatsachen umfassen. Dazu gehören alle betroffenen Veranlagungszeiträume und Einkünfte. Eine „Teil-Selbstanzeige“ – also das Offenlegen nur eines Teils der Fehler – ist unwirksam und kann zu weiteren rechtlichen Problemen führen. 
 3. Vermeiden Sie Verzögerungen 
 Nach Einreichung der Selbstanzeige prüft das Finanzamt Ihre Angaben. Achten Sie darauf, dass Sie auf Nachfragen zügig und umfassend reagieren. Verzögerungen oder unvollständige Antworten könnten Misstrauen wecken und den Erfolg gefährden. 
 4. Behalten Sie die Fristen im Blick 
 Das Finanzamt setzt nach der Prüfung der Selbstanzeige eine Frist für die Nachzahlung. Halten Sie diese Frist unbedingt ein, da die strafbefreiende Wirkung sonst erlischt. 
 5. Lassen Sie sich professionell unterstützen 
 Die Selbstanzeige ist ein komplexer Prozess, bei dem bereits kleine Fehler die Wirksamkeit gefährden können. Ein erfahrener Anwalt oder Steuerberater kennt die gesetzlichen Anforderungen und hilft Ihnen dabei, die Anzeige korrekt vorzubereiten und einzureichen.
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Quellen


[1] vgl. Seer in: Tipke/Lang, Steuerrecht, Rz. 23.55.

[2] BGH v. 20.05.2010 – 1 StR 577/09, BGHSt 55, 180 (182 ff.).

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