Durch wichtige Steuerbefreiungen für Privat- und Betriebsvermögen kann die Erbschaftsteuer reduziert werden.
Neben den persönlichen Freibeträgen spielen auch sachliche Steuerbefreiungen eine wichtige Rolle im Erbschaftsteuerrecht. Diese Steuerbefreiungen gelten unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis und betreffen spezifische Vermögensarten oder die Art der Nutzung des Vermögens. Sie bieten insbesondere eine steuerliche Erleichterung für die Übertragung von Privatvermögen wie dem Familienheim oder Kulturgütern sowie für Betriebsvermögen, um die Weiterführung von Unternehmen innerhalb der Familie zu sichern. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Vermögensarten von sachlichen Steuerbefreiungen profitieren und wie diese die steuerliche Belastung bei der Vermögensübertragung erheblich verringern können.
Neben den persönlichen Freibeträgen gibt es auch sachliche Steuerbefreiungen, die unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis gewährt werden, §§ 13–13d ErbStG. Diese sachlichen Steuerbefreiungen betreffen bestimmte Vermögensarten oder die spezielle Nutzung des Vermögens. Vorrangig wird dabei zwischen Steuerbefreiungen für Privatvermögen und Betriebsvermögen unterschieden.
Steuerfrei vererben: So sichern Sie sich Vorteile bei Familienheim, Hausrat und Kulturgütern
Die sachlichen Steuerbefreiungen im Bereich des Privatvermögens richten sich vor allem auf wertvolle persönliche Güter wie das Familienheim, Hausrat oder Kulturgüter.
a) Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG):
Das Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei auf Ehepartner und Kinder übertragen werden, solange sie die Immobilie selbst bewohnen. Diese Regelung dient dem Schutz des Familienwohnraums. Der Erbe muss die Immobilie allerdings für mindestens zehn Jahre selbst bewohnen. Falls die Immobilie vorher verkauft oder vermietet wird, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.
b) Hausrat und persönliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG):
Ehepartner und Kinder können Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 Euro steuerfrei erben. Dieser Freibetrag umfasst auch Gegenstände des täglichen Gebrauchs, etwa Möbel oder Haushaltsgeräte. Für Schmuck und andere persönliche Gegenstände besteht zusätzlich ein Freibetrag von 12.000 Euro.
c) Kulturgüter (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG): Kunstsammlungen, Bibliotheken und andere Kulturgüter können steuerfrei übertragen werden, wenn diese der Allgemeinheit zugänglich bleiben. Diese Regelung soll den kulturellen Wert von Vermögen schützen und fördern, dass solche Vermögenswerte im Sinne des Gemeinwohls erhalten bleiben.
So bleibt das Unternehmen bei der Erbschaft steuerlich geschützt
Für Betriebsvermögen gibt es besondere Steuerbefreiungen, um die wirtschaftliche Stabilität und Fortführung von Unternehmen bei einem Generationenwechsel zu sichern. Dies ist besonders für mittelständische Familienbetriebe wichtig, da hohe Erbschafts- oder Schenkungssteuern eine große Belastung darstellen könnten. Ohne diese Steuerbefreiungen könnten Erben gezwungen sein, Unternehmen zu verkaufen oder umzustrukturieren, was Arbeitsplätze und die Unternehmensstruktur gefährden könnten.
Die Steuerbefreiungen gelten jedoch nur für sogenanntes begünstigtes Vermögen und umfassen kein Verwaltungsvermögen wie vermietete Immobilien oder Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 13b Abs. 2 S.1 ErbStG).
Beispiele für Verwaltungsvermögen:
Solange ein Unternehmen allerdings ein Gewerbe führt, deren Hauptzweck des Geschäfts in der Vermögensverwaltung liegt, kann es von der Steuerbefreiung profitieren.
Regel- und Optionsverschonung: Wie Betriebsvermögen bis zu 100 % steuerfrei übertragen werden kann
Zudem sind folgende zwei Varianten zu beachten, wenn es um die Höhe der Steuerbefreiung geht:
Regelverschonung (85 % Steuerbefreiung): Hier wird das Betriebsvermögen zu 85 % von der Erbschaftsteuer befreit, sofern der Betrieb fünf Jahre fortgeführt wird und eine Mindestlohnsumme beachtet wird. Allerdings gibt es eine Obergrenze für das begünstigte Vermögen. Für die übrigen 15 % wird noch ein Abzugsbetrag bis zu einer Höhe von 150.000€ vorgesehen (§ 13a Abs. 2 S. 1 ErbStG)
Optionsverschonung (100 % Steuerbefreiung): Für eine vollständige Steuerbefreiung müssen strengere Voraussetzungen erfüllt werden. Der Erbe muss das Unternehmen mindestens sieben Jahre weiterführen und die Mindestlohnsumme einhalten. Die Optionsverschonung wird oft von Erben gewählt, die eine langfristige Übernahme des Betriebs planen und die Anforderungen erfüllen können, um das Unternehmen komplett steuerfrei zu übernehmen.
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