Pflege bis zum Tod allein begründet kein Erbrecht
Die Frage, wer als Erbe eingesetzt wird, kann in bestimmten Fällen zu rechtlichen Unsicherheiten und Streitigkeiten führen – insbesondere, wenn ein Testament unklare Formulierungen enthält. Ein kürzlich entschiedener Fall zeigt, wie wichtig eine eindeutige Erbeinsetzung ist, um den Willen des Erblassers umzusetzen. Eine Erblasserin hatte in einem handschriftlichen Testament festgelegt, dass ihr Vermögen der Person zufallen solle, die sie bis zu ihrem Tod pflegt und betreut. Doch die ungenaue Formulierung führte dazu, dass der Erbscheinsantrag der Betroffenen abgelehnt wurde. Der Fall verdeutlicht, wie wesentlich präzise Formulierungen bei der Testamentserstellung sind, um die Erbfolge klar zu regeln und spätere Missverständnisse zu vermeiden.[1]
Was ist geschehen?
Die Erblasserin, kinderlos und verwitwet, verstarb 2021. Sie hatte 1965 mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag abgeschlossen, der dem überlebenden Ehegatten das Recht zur Abänderung der Erbeinsetzung für den zweiten Erbfall einräumte. 2011 erstellte die Erblasserin ein handschriftliches Testament, in dem sie ihrem gesamten Vermögen der Person vermachte, die sie bis zu ihrem Tod pflege und betreue. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte eine bestimmte Person (Bet. zu 1) diese Voraussetzungen.
Das Amtsgericht München (Nachlassgericht) kündigte zunächst die Erteilung eines Erbscheins zugunsten von Bet. zu 1 an, setzte die sofortige Wirksamkeit jedoch aus. Nach einer Beschwerde und der Prüfung durch den Senat, entschied dieser, dass das Testament von 2011 keine eindeutige Erbeinsetzung enthielt, weil das Testament keine konkrete Erbin bestimme, sondern lediglich Voraussetzungen (Pflege und Betreuung bis zum Tod), die eine Person erfüllen musste, um als Erbin zu gelten.
Erbeinsetzung zu unbestimmt- Folge: Testament nichtig
Nach Ansicht des Senats enthält das Testament keine eindeutige Erbeinsetzung, da die namentliche Erwähnung der Person, die zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Erblasserin pflegte, lediglich beispielhaft erfolgte. Die betreffende Person sollte nur Erbin werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt wären. Zur Klärung dieser Frage bedarf es einer Testamentsauslegung.
Ein Erbe gilt als hinreichend bestimmt, wenn der Erblasser ihm nach seinem Willen die Aufgabe überträgt, den Nachlass zu verwalten, insbesondere Nachlassschulden zu begleichen, und ihm zugleich unmittelbare Rechte am Nachlass einräumt. Ausgangspunkt der Auslegung ist dabei der Wortlaut des Testaments und das, was die Erblasserin damit zum Ausdruck bringen wollte. Die Verwendung des Begriffs „derzeit“ in Bezug auf die Pflegende legt nahe, dass die Erblasserin die damals Pflegende nur beispielhaft erwähnte. Vielmehr scheint sie lediglich Voraussetzungen (Pflege und Betreuung) festgelegt zu haben, die jemand erfüllen musste, um als Erbe in Frage zu kommen.
Die gesetzliche Erbfolge bei unwirksamer Erbeinsetzung
Jedoch fehlt es im Testament an konkreten Auswahlkriterien für die Pflege und Betreuung, insbesondere hinsichtlich Dauer, Umfang oder Örtlichkeit der Tätigkeit. Auch bleibt unklar, wie die Erblasserin die Begriffe „Pflege“ und „Betreuung“ verstand oder ob beide Bedingungen kumulativ erfüllt sein mussten, um die betreffende Person zur Erbin zu machen. Da sich diese Unsicherheiten nicht aufklären lassen, führt die Auslegung des Testaments nicht zu einer Erbeinsetzung der genannten Person. Wenn die Auslegung des Testaments ergebnislos bleibt, aufgrund des Wortlauts der Verfügung, so ist das Testament nichtig.[2] Somit greift die gesetzliche Erbfolge, und der Beschwerde ist stattzugeben.
Quellen
[1] OLG München Beschluss vom 25.9.2023 – 33 Wx 38/23 e
[2] BayObLG, Beschluß vom 23. 5. 2001 - 1Z BR 10/01
Standorte
Mit Standorten in Bochum, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf und in Essen sind wir im ganzen Rhein- und Ruhrgebiet jederzeit für Sie da.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen