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Vollständiger Abzug von Bestattungskosten bei Erbschaftsteuer nun möglich

Vollständiger Abzug von Bestattungskosten bei Erbschaftsteuer nun möglich - Scheidt Kalthoff & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung

Erbschaftsteuer reduziert: BFH stärkt Rechte von Erben bei Bestattungskosten

Erben sind häufig mit einer Vielzahl von Herausforderungen konfrontiert, sei es die emotionale Belastung nach einem Verlust oder die finanziellen Pflichten, die mit dem Nachlass verbunden sind. Besonders ärgerlich wird es, wenn hohe Erbschaftsteuern fällig werden und dabei Kosten für die Beerdigung des Verstorbenen nicht in voller Höhe berücksichtigt werden. Doch ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)[1] bringt Erleichterung: Erben dürfen alle tatsächlich angefallenen Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten absetzen – auch wenn diese teilweise durch eine Sterbegeldversicherung bezahlt wurden.

Was ist passiert?

2019 verstarb die Tante des Klägers und hinterließ ihm und seiner Schwester ein Erbe. Die Tante hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und die Versicherungssumme direkt an ein Bestattungsunternehmen abgetreten. Die Beerdigungskosten betrugen etwa 11.654 €, davon übernahm die Versicherung rund 6.865 €.

Das Finanzamt berechnete die Erbschaftsteuer, indem es die Versicherungsleistung dem Nachlass hinzurechnete. Gleichzeitig zog es aber nur einen Pauschalbetrag von 10.300 € für Erbfallkosten wie Bestattungskosten ab – obwohl die tatsächlichen Kosten höher lagen. Der Kläger fand das unfair und legte Einspruch ein, da er wollte, dass die vollen Beerdigungskosten berücksichtigt werden.

Das Finanzgericht entschied jedoch, dass die Pauschale ausreichend sei. Es berücksichtigte nicht, dass die Versicherung bereits einen großen Teil der Kosten gedeckt hatte. Der Kläger hält dies für falsch und zog vor den Bundesfinanzhof. Er argumentiert, dass entweder die Versicherungsleistung nicht angerechnet oder die tatsächlichen Kosten komplett abgezogen werden müssen.

Das BFH-Urteil: Bestattungskosten dürfen in voller Höhe abgezogen werden Der BFH entschied, dass sämtliche durch die Bestattung entstandenen Kosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden können. Dies schließt auch Kosten ein, die durch eine Sterbegeldversicherung gedeckt wurden. Das Gericht stellte klar, dass es keine Doppelbesteuerung geben dürfe: Wenn die Sterbegeldversicherung als Nachlassbestandteil berücksichtigt wird, müssen auch die damit abgedeckten Bestattungskosten den steuerpflichtigen Erwerb mindern.

Wesentliche Punkte des Urteils:

  1. Volle Abzugsfähigkeit der tatsächlichen Kosten: Die Pauschale von 10.300 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG ist nicht bindend, wenn die tatsächlichen Bestattungskosten höher ausfallen.
  2. Relevanz von Sterbegeldversicherungen: Auch wenn die Versicherung direkt an ein Bestattungsunternehmen zahlt, können diese Beträge als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden.
  1. Stärkung des Bereicherungsprinzips: Das Urteil verhindert, dass Erben durch eine einseitige steuerliche Belastung benachteiligt werden.

Warum dieses Urteil eine wichtige Rolle spielt

Für viele Erben bedeutet dieses Urteil eine erhebliche finanzielle Entlastung. Bestattungskosten können schnell mehrere Tausend Euro übersteigen, und nicht immer decken Versicherungen oder andere Rücklagen diese vollständig. Durch die Entscheidung des BFH erhalten Erben nun die Möglichkeit, ihre tatsächlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Bestattung geltend zu machen, was die Erbschaftsteuer deutlich reduzieren kann. Das Urteil stärkt zudem die Rechtssicherheit. Es verhindert, dass Erben in Situationen geraten, in denen sie einer Doppelbelastung ausgesetzt sind – einerseits durch die Hinzurechnung von Versicherungsleistungen zum Nachlass, andererseits durch eine Deckelung der abziehbaren Kosten.

Tipp: Um von der neuen Rechtslage zu profitieren, sollten Erben: 
 • Alle Bestattungskosten genau dokumentieren: Hierzu gehören Rechnungen von Bestattungsunternehmen, Friedhofsgebühren, Trauerfeierkosten sowie weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beisetzung. 
• Sterbegeldversicherungen angeben: Auch Beträge, die durch eine Versicherung gedeckt wurden, sollten vollständig dokumentiert und in der Steuererklärung aufgeführt werden. 
• Fachliche Beratung suchen: Steuerexperten oder Rechtsanwälte können helfen, sicherzustellen, dass alle Nachlassverbindlichkeiten korrekt und vollständig berücksichtigt werden.
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Quellen


[1] https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410190/

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