BSG: „§ 59 S. 2 SGB I findet in diesen Fällen keine Anwendung.“[1]
Die Kostenerstattungsansprüchen werden bei freiwilliger Wahl des Kostenerstattungsprinzips nach § 13 Abs. 2 SGB V übertragen. Wählt ein Versicherter freiwillig das Kostenerstattungsprinzip gemäß § 13 Abs. 2 SGB V, gehen seine Kostenerstattungsansprüche im Todesfall auf die Erben über und erlöschen nicht mit seinem Tod. Die Erben können so im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) sowohl bereits entstandene als auch aufgeschobene Ansprüche gegenüber der Krankenkasse einfordern. Dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche bei Tod des Versicherten noch nicht vollständig geltend gemacht oder administrativ bestätigt waren.
Ansprüche der Krankenversicherung erlöschen nicht mit dem Tod
Grundsätzlich ist nach § 59 S.2 SGB I geregelt, dass Ansprüche auf Geldleistungen mit dem Tod des Berechtigten erlöschen.[2] Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei der Wahl des Kostenerstattungsprinzip statt des Sachleistungsprinzips der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 2 SGB V nicht erlischt.
Vielmehr werden diese Ansprüche im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB an die Erben vererbt. Versicherte, die private Verpflichtungen zur Begleichung ihrer Gesundheitskosten eingegangen sind, dürfen darauf vertrauen, dass ihre Erben im Erbfall eine Erstattung der vorgestreckten Kosten einfordern können.
Kostenerstattungsansprüche der Krankenversicherung sind vererbbar
Ein gesetzlich versicherter Mann, der seine medizinischen Behandlungen privat vorfinanzierte, ließ sich 2019 auf eigene Rechnung im Krankenhaus behandeln und verstarb dort. Seine Krankenkasse hatte ihn zuvor informiert, dass im stationären Bereich nur 30 % der Kosten erstattet würden. Die Erbin beantragte vergeblich eine Erstattung der rund 24.000 EUR Behandlungskosten bei der Krankenkasse.
Das Bundessozialgericht (BSG) widersprach der Auffassung der Krankenkasse, dass Ansprüche auf Geldleistungen gemäß § 13 Abs. 2 SGB V nach § 59 S. 2 SGB I mit dem Tod des Versicherten erlöschen würden. Vielmehr seien diese Ansprüche gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Ehefrau als Erbin übergegangen. Selbst zum Zeitpunkt des Todes noch nicht fällige Erstattungsansprüche, da einige Rechnungen noch offenstanden, seien nach Ansicht des Gerichts bereits als Anwartschaften zu betrachten und daher vererbbar.
BSG-Begründung: Es führt zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung Zur Begründung führt das BSG den Gleichbehandlungsgrundsatz an[3]: Andernfalls würde eine willkürliche Ungleichbehandlung zwischen Versicherten entstehen, die sich für das Kostenerstattungsverfahren entschieden haben, und jenen, die nach dem Sachleistungsprinzip verfahren. Der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers entsteht durch die erbrachte medizinische Leistung, unabhängig davon, ob dieser gegenüber der Krankenkasse oder dem Versicherten besteht. Der Zufall des Todeszeitpunkts vor der Rechnungstellung oder -begleichung sowie die davon unabhängige Beitragslast dürfen den Anspruch auf Kostenerstattung nicht beeinträchtigen.
Quellen
[1] BSG, Urteil vom 25.6.2024 – B 1 KR 39/22 R
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