Grundbucheintrag: Gericht kippt Gebühren wegen rechtzeitigem Erbenantrag
Nach einem Erbfall führte die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch zu einem Rechtsstreit um Gebühren. Die Erben hatten den Antrag fristgerecht gestellt, doch fehlende Dokumente verzögerten den Abschluss. Ein Gericht entschied nun zugunsten der Erben: Für die Kostenbefreiung zählt allein der rechtzeitige Antragseingang – fehlende Unterlagen beeinträchtigen diese nicht.
Was ist geschehen?
In diesem Fall ging es um eine Beschwerde der Erben gegen die Gebühren für die Umschreibung des Eigentums an einem geerbten Grundstück im Grundbuch. Der Erbfall trat am 12.05.2021 ein und die Erbauseinandersetzung wurde durch notariell beurkundete Verträge vom 20.10.2021 sowie vom 02.01.2023 durchgeführt.
Der Antrag auf Umschreibung erfolgte am 12.01.2023 und wurde innerhalb der vorgeschriebenen Zwei-Jahres-Frist gestellt, jedoch konnten wichtige Unterlagen, darunter eine baurechtliche Genehmigung, erst nach Ablauf dieser Frist vorgelegt werden.
Das Erstgericht lehnte die Gebührenbefreiung ab, da die erforderlichen Nachweise verspätet eingereicht wurden. In der Beschwerdeinstanz hatte die Klage jedoch Erfolg: Die rechtzeitige Antragstellung wurde als ausreichend für die Gebührenbefreiung anerkannt, unabhängig von der späteren Einreichung zusätzlicher Unterlagen.
Bemessung der Zweijahresfrist bei einer Nachlassimmobilie
Grundsätzlich ist für die Eintragung eines neuen Eigentümers im Grundbuch eine volle Gebühr erhoben gemäß § 60 KO (Kostenordnung). Bei einem Erbfall gibt es eine Frist von zwei Jahren nach dem Erbfall, wonach ein Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb dieses Zeitraums gestellt werden muss, damit der Vorgang gebührenfrei bleibt.
So lautet § 60 Abs. 4 KO:
„Die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht erhoben bei Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.“[1]
Eintragung in das Grundbuch bei einer Nachlassimmobilie
Die Begründung für die erfolgreiche Beschwerde stützt sich auf die rechtzeitige Einreichung des Umschreibungsantrags. Nach Nr. 14110 KV-GNotKG ist die Gebührenbefreiung gültig, wenn der Antrag innerhalb einer festgelegten Zwei-Jahres-Frist beim Grundbuchamt eingereicht wird.
Die Regelung des § 60 Abs. 4 KO habe gerade den Zweck, Erben dazu anzuhalten, rasch Grundbuchberichtigungen vorzunehmen, die im öffentlichen Interesse liegen. Eine formale und strikte Anwendung der Frist stellt die Rechtssicherheit sicher, da Gründe für Verzögerungen nach Fristablauf unerheblich sind.
Die Entscheidung betont, dass es allein auf das fristgerechte Einreichen des Antrags ankommt, nicht jedoch darauf, ob alle notwendigen Unterlagen für die endgültige Umsetzung des Antrags vorliegen. Den Erben stehe es frei, den Antrag beim Grundbuchamt zu stellen. Die weiteren in dem Zusammenhang mit dem Antrag erforderlichen Nachweise, entziehe sich einer hinreichenden „Beherrschbarkeit“.[2]
Quellen
[1] https://dejure.org/gesetze/KostO/60.html
[2] OLG Bamberg: Voraussetzungen der Gebührenprivilegierung nach Anm. 1 S. 1 zu Nr. 14110 KV-GNotKG
Standorte
Mit Standorten in Bochum, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf und in Essen sind wir im ganzen Rhein- und Ruhrgebiet jederzeit für Sie da.
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