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Todesfall stoppt Erbstreit: Anspruch auf Erlösauskehr bleibt offen

Todesfall stoppt Erbstreit: Anspruch auf Erlösauskehr bleibt offen - Scheidt Kalthoff & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung

BGH entscheidet: Verfahren teils ausgesetzt, Anspruch auf Erlösauskehr vorerst ungeklärt

In einem komplexen Rechtsstreit zwischen Erben und einem Beklagten geht es um den Anspruch auf Erlösauskehr gemäß dem Investitionsvorranggesetz (§ 16 Abs. 1 S. 1 InVorG). Die Kläger, eine Erbengemeinschaft, fordern von dem Beklagten eine Zahlung, die ihnen nach ihrer Ansicht zusteht. Die rechtliche Auseinandersetzung wird dabei durch den Tod zweier Kläger erschwert, was die Frage aufwirft, wie das Verfahren fortzuführen ist.[1]

Was ist geschehen?

Im vorliegenden Fall geht es um eine Klage von Erben gegen einen Beklagten, in der die Kläger, eine ungeteilte Erbengemeinschaft, einen Anspruch auf Erlösauskehr gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes (InVorG) geltend machen. Die Klage wurde bereits 2012 erhoben und betrifft mehrere Erben (die Kläger zu 1 bis 3), von denen zwei im Laufe des Verfahrens verstorben sind. Die Klägerin zu 2 verstarb 2016, während die Klägerin zu 3 bereits 2007, also vor der Einreichung der Klage, verstarb.

Klägerin stirbt während des Verfahrens- wie geht es weiter?

Im Zuge des Verfahrens musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, wie der Tod der Klägerinnen zu 2 und zu 3 das Verfahren beeinflusst. Der BGH entschied, das Verfahren hinsichtlich der verstorbenen Klägerin zu 2 nach § 246 Abs. 1 ZPO auszusetzen. Diese Vorschrift erlaubt eine Verfahrensaussetzung bei Tod einer Partei, wenn das Verfahren noch rechtshängig ist und bis zur Entscheidung keine Antragsfrist besteht. Der Antrag des Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens konnte daher in Bezug auf die verstorbene Klägerin zu 2 gewährt werden.

Anders verhält es sich jedoch mit der verstorbenen Klägerin zu 3, die vor Klageerhebung verstarb. In diesem Fall greift § 239 ZPO, der eine Fortführung der Klage im Namen unbekannter Erben erlaubt, wenn eine Prozessvollmacht über den Tod hinaus wirksam bleibt. Daher gilt die Klage in Bezug auf die Klägerin zu 3 von Anfang an als im Namen ihrer unbekannten Erben erhoben, sodass hier keine Aussetzung erforderlich ist.

Bezüglich der Klagen der übrigen Erben (Kläger zu 1 und die unbekannten Erben der Klägerin zu 3) entschied der BGH, dass eine Gesamtaussetzung des Verfahrens nicht notwendig ist. Zwar könnte bei notwendiger Streitgenossenschaft eine einheitliche Entscheidung erforderlich sein, jedoch sieht der BGH die Miterben nicht als notwendige Streitgenossen an, da sie die Ansprüche der Erbengemeinschaft im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft gemäß § 2039 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend machen können.

Keine unzumutbare Verzögerung im Verfahren Der BGH stellt zudem klar, dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen keinen Hinderungsgrund für die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde darstellt, selbst wenn dies zu Verzögerungen im Verfahren führen könnte. Die Entscheidung betont den Anspruch der übrigen Prozessbeteiligten auf effektiven Rechtsschutz und führt aus, dass eine langanhaltende Unterbrechung des Verfahrens zu unzumutbaren Verzögerungen führen könnte. Da der Zeitpunkt einer Fortsetzung durch die noch unbekannten Erben der verstorbenen Klägerin zu 2 ungewiss ist, gewährt der BGH keine vollständige Aussetzung und berücksichtigt damit die Interessen aller Beteiligten an einem zeitnahen Verfahrensabschluss.

Tipp: 
• Aussetzung wegen Todesfall: Das Verfahren wird in Bezug auf die verstorbene Klägerin zu 2 ausgesetzt, da sie nach Klageerhebung verstarb, und die ZPO in solchen Fällen eine Verfahrenspause vorsieht. 
• Fortführung im Namen unbekannter Erben: Für die bereits vor Klageerhebung verstorbene Klägerin zu 3 wird das Verfahren im Namen ihrer unbekannten Erben fortgeführt, da eine Prozessvollmacht über den Tod hinaus bestand. 
• Kein vollständiger Verfahrensstopp: Eine Gesamtaussetzung wird abgelehnt, da eine Verzögerung des Verfahrens für die übrigen Kläger unzumutbar wäre und sie Anspruch auf effektiven Rechtsschutz haben.
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Quellen


[1] BGH, Beschl. v. 13.6.2024 – V ZR 178/23

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