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Erben von NS-Raubgut bleiben ohne Erfolg

Erben von NS-Raubgut bleiben ohne Erfolg - Scheidt Kalthoff & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung

Die Gemälde des Malers Gorsz bleiben weiterhin in Bremen

Es werden um zwei Gemälde von dem Maler, Grafiker und Karikaturisten George Grosz gestritten. Die Erben des deutsch-amerikanischen Künstlers behaupten, dass die Gemälde „Pompe Funébre“ und „Stilleben mit Okarina, Fisch und Muschel“ in Folge eines NS-verfolgungsbedingten Entzugs abhandengekommen seien.

Die Beratende Kommission NS-Raubgut sieht das nicht so:

Zum Hintergrund der Gemälde

Die Werke von Georg Grosz wurden im Nationalsozialismus als „entartet“ diffarmiert und aus der Galerie entfernt. Grosz war Mitglied der KPD und wurde auch 1921 wegen Beleidigung der Rechtswehr verurteilt und es folgten weitere Beschlagnahmungen in den folgenden Jahren.[1]

Die genauen Hintergründe der Gemälde lassen sich nicht genau zurückverfolgen, aber laut Kommissionsbericht sei davon auszugehen, dass das Bild „Pompe Funébre“ von Grosz selber an den Kunsthändler Alfred Flechtheim zur Begleichung seiner Schulden übereignet wurde und er somit das Eigentum an dem Gemälde aufgegeben habe.

Für das Gemälde „Stilleben mit Okarina“ könne nur angenommen werden, dass diese nach der Ausstellung 1932 in Brüssel, in der der Agent von George Grosz, Alfred Flechtheim, es ausgestellt hatte, verkauft wurde. Anzeichen, dass es auf einem NS-verfolgungsbedingten Entzug beruhte, gäbe es nicht. [2] Die Kommission ist der Auffasung, dass „es an einer Kausalität zwischen der Verfolgung von Grosz und der Übereignung des Werks zur Sicherheit fehlt“.[3]

Streit über den Übergang der Gemälde

Die Erben haben über ihren Rechtsanwalt die Übereignung der Gemälde kritisiert. Demnach sei „das Eigentum nicht an Flechtheim übergegangen.“ Das habe die Beratende Kommission „einfach beiseite gewischt“.[4]

Die Beratende Kommission stützte ihre Argumentation auch auf einen Antrag auf Entschädigung für sein verloren gegangenes Vermögen, den Grosz 1954 gestellt hatte.

Da es ihm jedoch – trotz wiederholter schriftlicher Aufforderungen seitens des Berliner Entschädigungsamtes – nicht möglich war, konkrete Angaben zu den verlorenen Werken zu machen, wurde das Verfahren im Jahr 1971, erst nach seinem Tod und unter Zuerkennung einer Entschädigungssumme in Höhe von 50.000 DM, abgeschlossen. Inklusive weiterer Entschädigungszahlungen, die sich insgesamt auf ca. 160.000 DM belaufen und unter anderem für gesundheitliche Schäden infolge der Verfolgung geleistet wurden, gelten gemäß der Bremer Kulturbehörde sämtliche potenziellen Entschädigungsansprüche als vollständig abgegolten.

Die Kommission entscheidet über den Verbleib der Gemälde

Die Unabhängige Beratende Kommission zur Rückgabe von Kulturgut, das NS-verfolgungsbedingt entzogen wurde, insbesondere aus jüdischem Besitz, wurde 2003 von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden ins Leben gerufen. Sie dient der Vermittlung bei Streitigkeiten zur Rückgabe solcher Kulturgüter.[5] Die Kommission folgt aufgrund dieser Argumentation, dass die Gemälde im Besitz der Stadt Bremen verbleiben dürfen. Die Erben von Grosz sind somit mit der Restitution nicht erfolgreich gewesen.

Quellen


[1] https://www.dhm.de/lemo/biografie/george-grosz

[2] https://www.senatspressestelle.bremen.de/pressemitteilungen/bremen-darf-zwei-gemaelde-von-george-grosz-behalten-456248

[3] https://www.beratende-kommission.de/de/empfehlungen#grosz-freie-hansestadt-bremen

[4] https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/george-grosz-keine-restitution-ns-raubkunst-beratende-kommission

[5] https://www.beratende-kommission.de/de#

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