Wenn ein Testament unwirksam ist: Das aktuelle Urteil des OLG München und seine Folgen

Ein Testament regelt bekanntlich den letzten Willen einer Person und ist daher von großer Bedeutung für die Erbfolge. Doch nicht jedes erstellte Testament ist automatisch rechtsgültig. Ein Testament kann auch...

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Hände einer Person, die mit einem orangefarbenen Stift auf einem leeren Blatt Papier schreiben.

Ein Testament regelt bekanntlich den letzten Willen einer Person und ist daher von großer Bedeutung für die Erbfolge. Doch nicht jedes erstellte Testament ist automatisch rechtsgültig. Ein Testament kann auch unwirksam sein, wenn es nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Ein aktuelles Urteil des OLG München zeigt, wie schnell ein Testament als unwirksam erklärt werden kann. In diesem Beitrag schauen wir uns genauer an, welche Anforderungen grundsätzlich an ein Testament gestellt werden und welche Konsequenzen eine Unwirksamkeit hat.

Was bedeutet „unwirksames Testament“?

Ein unwirksames Testament ist ein Testament, das nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht und daher nicht als gültig angesehen wird. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es klare Regeln, wie ein Testament erstellt werden muss, damit es rechtswirksam ist. Diese Regeln umfassen insbesondere:

  • Das Testament muss eigenhändig vom Erblasser niedergeschrieben und unterschrieben sein,
  • es darf keine maschinengeschriebenen Elemente oder auch Symbole (Pfeil) enthalten,
  • die Unterschrift des Erblassers erfolgt unter dem Text, da die Unterschrift das Dokument abschließen soll.

Warum war das Testament unwirksam?

Das Urteil des OLG München betraf genau diese Punkte. Ein Testament wurde vom Gericht als unwirksam eingestuft, weil es nicht eigenhändig geschrieben wurde: Teile des Textes waren maschinengeschrieben. Ebenso verwendete der Verfasser Symbole und unterschrieb das Dokument oberhalb bzw. rechts neben dem Fließtext. Dies genügte den strengen gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb das Testament nicht als gültig anerkannt wurde. Das Oberlandesgericht bestätigte in dem Urteil, dass das Testament aus rein formellen Gründen für unwirksam erklärt wurde. Selbst wenn der Wille des Erblassers eindeutig aus dem Dokument hervorgeht, spielt dies bei der Frage der Unwirksamkeit keine Rolle. Die strengen Formvorschriften dienen der Rechtssicherheit und sind eng auszulegen.

Die Folgen eines unwirksamen Testaments

Ist ein Testament unwirksam, hat dies oft weitreichende Folgen. Wird ein Testament vom Gericht für unwirksam erklärt, gilt es als nicht existent. Dann greift die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet, dass die Verwandten des Erblassers, die laut Gesetz erbberechtigt sind, Erbe werden und zwar unabhängig davon, was im unwirksamen Testament steht. In einem solchen Fall tritt also die gesetzliche Erbfolge ein, die die Erbschaft unter Umständen ganz anders regelt, als es der Erblasser gewollt hat.

Wie kann man die Unwirksamkeit eines Testaments vermeiden?

Um zu vermeiden, dass ein Testament unwirksam ist, müssen die formalen Anforderungen unbedingt eingehalten werden, insbesondere die des § 2247 BGB. Hier einige, nicht abschließende, Tipps, um sicherzustellen, dass ein Testament rechtswirksam ist:

  • Eigenhändige Erstellung: Ein handschriftliches Testament muss vollständig von Hand niedergeschrieben werden, es darf also keine maschinengeschriebenen Elemente oder auch Symbole (z.B. Pfeil) enthalten,
  • Abschlussfunktion der Unterschrift: Die Unterschrift erfolgt unter dem Text, um das Dokument abzuschließen. Zu empfehlen ist, dass diese Unterzeichnung mit Vor- und Familiennamen erfolgt,
  • Ort- und Zeitangabe: Zu empfehlen ist, dass der Erblasser Ort und Zeit der Verfassung im Dokument festhält.
Tipp:

GSP-Tipp: Das sollten Sie über die Wirksamkeit eines Testaments wissen!

• Nur ein korrekt erstelltes Testament ist rechtsgültig. Wie das aktuelle Urteil zeigt, kann schon ein kleiner Formfehler dazu führen, dass ein Testament unwirksam ist,
• Die Folgen sind oft schwerwiegend, denn in einem solchen Fall tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, die möglicherweise ganz andere Personen begünstigt,
• Gerne beraten wir Sie zum Thema Testamentserrichtung und leisten kompetente Unterstützung!

Quellen


Quellen:

Burandt/Rojahn/Lauck BGB § 2247 Rn.: 1ff.

ZEV 2024, 679ff.

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