
Welche Pflichten treffen den Notar und wie muss ich vorgehen?
Das Nachlassverzeichnis ist gesetzlich geregelt in § 2215 BGB und dient dazu, zum Zeitpunkt des Erbfalls die vorhandenen Nachlassgegenstände und -verbindlichkeiten aufzulisten. Nach diesem Normzweck wird dem Erben klagbare Ansprüche auf die Mitteilung eines Nachlassverzeichnisses gewährt.[1] Die Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses kann alle am Erbfall beteiligten Personen treffen. Bei der Erstellung kann dies auch von einem Notar erstellt werden.
Die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses- Muss es notariell sein?
Das Nachlassverzeichnis ist meistens in einem Erbfall nützlich oder sogar verpflichtend. Dieses Verzeichnis ist als Grundlage für die Beantragung eines Erbscheins oder auch für den Pflichtteilsanspruch entscheidend.
Es kann auch sein, dass der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Ein Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, unverzüglich und unaufgefordert das vollständige Nachlassverzeichnis an die Erben zu übermitteln und diese auch vorab zu erstellen.[2] Diese Verpflichtung besteht nur gegenüber dem Erben.[3]
Das Nachlassverzeichnis kann auch notariell erstellt werden und diese kann sogar verpflichtend bei dem Pflichtteilsanspruch, wenn dieser von einem Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht wird. In mehreren Urteilen des BGH wird das notarielle Nachlassverzeichnis als eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft angesehen.[4]
Was muss in einem notariellen Nachlassverzeichnis stehen?
Der Auskunftsverpflichtete muss bei einem Pflichtteilsanspruch die Informationen gewähren, die zur Bezifferung für den Anspruch notwendig sind.
Das Nachlassverzeichnis listet die zum Erbfall vorhandenen Aktiv- und Passivposten auf. In dem Nachlassverzeichnis sollte folgendes aufgelistet sein: bewegliche und unbewegliche Sachen, Forderungen und sonstige (auch bedingte) Rechte und Gesellschaftsbeteiligungen, aber auch tatsächliche Verhältnisse, falls sie eine vermögenswerte Position darstellen.[5] Wichtig sind auch die Angaben des fiktiven Nachlasses. Unter dem fiktiven Nachlass sind die vom Erblasser zu Lebzeiten durchgeführten pflichtteilsrelevanten Vermögensdispositionen gemeint, z.B. Schenkungen.
Rechte und Pflichten des Notars bei einem Nachlassverzeichnis
In einem aktuellen Urteil[6] wurde die Beschwerdeführerin durch ein Gerichtsurteil verpflichtet, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Diese beauftragte einen Notar, da ihm nicht ausreichende Informationen vorlagen und er seine Ermittlungsmöglichkeiten als ausgeschöpft betrachtete. Laut Notar habe die Beschwerdeführerin notwendige Auszüge der bekannten Konten nicht vollständig vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde bis zum Bundesgerichtshof gekommen und dieser gab ihr Recht: Der Notar war nicht berechtigt, die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses abzulehnen. Es gibt zwar einige Gründe, die Aufnahme zur unterbinden, diese sind auch gesetzlich geregelt. Ein allgemein anerkannter Grund für die Ablehnung ist auch gegeben, wenn ein Fall vorliegt, der nach ihrer Art oder einzelner ihrer Begleitumstände den zwingenden Ablehnungsgründen so nahekommt, dass sie mit der Stellung des Notars als Organ der vorsorgenden Rechtspflege nicht mehr vereinbar ist.[7] Sobald beide Parteien alles Zumutbare getan haben für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses, sei dies ausreichend und das Ziel es nicht sei ein „perfektes Verzeichnis“ zu erstellen. Es wird betont, dass es nicht um die Vollständigkeit eines Nachlassverzeichnisses geht, sondern um die Frage, unter welchen Umständen ein Notar gemäß § 15 Abs. 1 BNotO seine Tätigkeit verweigern darf. Der Notar ist nicht verpflichtet, umfangreiche Ermittlungen durchzuführen, wenn keine weiteren Untersuchungen nötig oder möglich sind. Es wird klargestellt, dass es keinen fest vorgeschriebenen Pflichtenkatalog für den Notar gibt, der beispielsweise die Durchsicht von Kontoauszügen zwingend vorschreibt – dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zudem bleibt unklar, wie der Notar Beschenkte zur Auskunft bewegen kann, da diese nicht verpflichtet sind, dem Notar direkt Auskunft zu erteilen.
Das notarielle Nachlassverzeichnis:
Quellen
[1] MüKoBGB/ Zimmermann, 9.Auflage. 2022, BGB § 2215 Rn.1
[2] Burandt/Rojahn/Heckschen, 4. Aufl. 2022, BGB § 2215 Rn. 1-11
[3] MüKoBGB/Zimmermann Rn. 2
[4] BVerfG NJW 2016, 2943; BGH NJW 2019, 231 (233)
[5] Koroch: Aktuelle Einzelfragen des notariellen Nachlassverzeichnisses, RNotZ 2020, 537.
[6] BGH, Beschl. v. 19.06.2024- IV ZB 13/23
[7] Meier BnotO, § 15 Rn. 26