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Die Erbausschlagung und dessen weitreichende Folgen

Die Erbausschlagung und dessen weitreichende Folgen - Scheidt Kalthoff & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung

In Ausnahmefällen kann es doppelte Wirkung entfalten!

Die Erbausschlagung ist ein wichtiges Instrument im Erbrecht. Dies hat zur Folge, dass der Ausschlagende seine Stellung als Erbe verliert und die nächste Person in der Erbfolge nachrückt. Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis der Erbschaft erfolgen.[1] Bevor das Erbe ausgeschlagen wird, sollte man sich über die Konsequenzen im Klaren sein:

Die Ausschlagung einer Erbschaft

Grundsätzlich wird bei der Ausschlagung der Erbschaft die Erbfolge insoweit verändert als der Ausschlagende wegfällt und die nächste zum Erbe berechtigte Person vorrückt. Es gibt aber keinen  Grundsatz ohne Ausnahmen:

In dem Fall wurde ein Mann von seiner Frau und seiner Schwester gesetzlich beerbt, nachdem alle anderen Erben ausgeschlagen haben. Die Schwester stirbt kurz darauf, noch während die Frist zur Erbausschlagung läuft. Da ihr Sohn bereits verstorben ist, übernimmt ihr Enkel ihre Erbenposition. Dieser lehnt jedoch ebenfalls das Erbe seiner Großmutter ab. Gleichzeitig beruft er sich darauf, dass er der gesetzliche Erbe des Bruders seiner Großmutter geworden ist. Die Witwe von ihm sieht sich als einzige Erbin.

Zu prüfen war, ob der Großneffe Miterbe geworden ist oder die Ehefrau die Alleinerbin ist.

Reichweite der Erbausschlagung

Für die Erbfolge des Erblassers war entscheidend, dass jeder Erbe diese wirksam ausgeschlagen hat, jedoch der Großneffe nicht in Bezug auf den Nachlass des Erblassers, sondern bezogen auf den Nachlass der Großmutter erklärt hat.[2]

Das OLG München hat dieses Ausschlagen sogleich als Wegfall seiner Erbenstellung in Bezug auf den Erblasser gesehen. Begründet wurde dies mit dem Zusammenhang zwischen dem Erstnachlass und dem Zweitnachlass: Den Erstnachlass erhalte der Enkel als Erbeserbe nur als Bestandteil des Zweitnachlasses, sodass mit der wirksamen Ausschlagung der Nächstberufene Erbe wird.[3]

Die Rechtsnatur der Erbausschlagung

Die Ausschlagung der Erbschaft muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, nach § 1945 BGB. Dies muss entweder gegenüber dem Nachlassgericht vor dem Nachlassrichter erklärt werden oder ein Notar beauftragen mit der Erklärung der Erbausschlagung.[4]

Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist nach § 1952 Abs. 1 BGB vererblich.

Die gewillkürte Erbfolge zur Vermeidung von Streitigkeiten

Der Erblasser hat keine letztwillige Verfügung hinterlassen, mit der Folge, dass die Großmutter des Antragstellers, die Schwester des Erblassers, nach dessen Tod Miterbin wurde und mit ihrem Tod dies auf den Großneffen überging, da der Vater des Großneffen vorverstorben war. Aufgrund anderer Erben, die durch die gesetzliche Erbfolge in die Stellung einrückten und ausgeschlagen haben, ist die Ehefrau des Erblassers Alleinerbin geworden nach § 1931 Abs.3 BGB. Bei einer letztwilligen Verfügung wäre die Erbfolge deutlicher gewesen und nicht bis zum Großneffen „gerückt“.

GSP-Tipp: Die doppelte Wirkung der Ausschlagung bei der gesetzlichen Erbfolge: 
• Das Recht zur Ausschlagung ist vererblich nach § 1952 Abs. 1 BGB.
• Bei der Ausschlagung des Zweitnachlasses geht auch der Erstnachlass verloren. 
• Das ist der Fall, wenn der Erbe den Erstnachlass als Bestandteil des Zweitnachlasses erhält.
• Zur Vermeidung der doppelten Wirkung der Ausschlagung sollte an eine letztwillige Verfügung gedacht werden.
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Quellen


[1] https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/erbe-ausschlagen-das-muessen-sie-wissen-32411

[2] https://www.iww.de/ee/gesetzliche-und-gewillkuerte-erbfolge/erbausschlagung-ausschlagung-des-zweitnachlasses-laesst-anspruch-auf-erstnachlass-entfallen-n127851

[3] OLG München 11.03.2020, 31 Wx 74/20

[4] https://www.wf-frank.com/publikationen/detail/ausschlagung-der-erbschaft-frist-form-rechtsfolgen-2168.html

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