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Die Erbengemeinschaft: Die Verwaltung einer Immobilie

Die Erbengemeinschaft: Die Verwaltung einer Immobilie - Scheidt Kalthoff & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung

Rechtsstreit zur Teilungsversteigerung einer Immobilie in einer Erbengemeinschaft

In der Erbengemeinschaft erfolgt die Auseinandersetzung grundsätzlich nicht über einzelne Nachlassgegenstände, sondern nur über den gesamten Nachlass. Im vorliegenden Fall haben die Parteien über eine Teilversteigerung einer Immobilie gestritten, die Teil einer Erbengemeinschaft ist. Die Parteien, bestehend aus der Klägerin und der Beklagten, streiten um die Zulässigkeit dieser Versteigerung, die die Beklagte angestrebt hat, um eine vollständige Auflösung der Erbengemeinschaft herbeizuführen.[1]

Was ist geschehen?

Die Erbengemeinschaft, bestehend aus der Klägerin, der Beklagten und einem weiteren Erben, besitzt unter anderem einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der wiederum mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbunden ist. Die Hälfte dieses Miteigentumsanteils gehört zum Nachlass, während die andere Hälfte der Klägerin gehört. Die Beklagte hat beim Amtsgericht die Teilungsversteigerung dieser Immobilie beantragt, um eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu erreichen.

Die Klägerin hat eingewendet, dass die Beklagte nicht genug getan hat, um die Auseinandersetzung anzustreben und somit die Erbengemeinschaft aufzulösen. Die Teilungsversteigerung könne somit eine Rechtsmissbräuchlichkeit begründen.

Eine Teilungsversteigerung der Immobilie ist möglich unter bestimmten Voraussetzungen

Das Landgericht Berlin hat die Klage der Klägerin abgewiesen und entschieden, dass die Beklagte berechtigt sei, die Teilungsversteigerung zu betreiben. Das Gericht sah in dem Antrag der Beklagten den Zweck der Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft, was rechtlich zulässig sei. Darüber hinaus war der Wert der Immobilie nicht eindeutig, sodass das Gericht anerkannt hat, dass bei einer Uneinigkeit zwischen den Parteien eine Versteigerung möglich ist, um die Auseinandersetzung herbeizuführen.

Die Teilungsversteigerung der Immobilie darf nicht gegen Treu und Glauben verstoßen

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein und brachte vor, dass die Beklagte die Versteigerung rechtsmissbräuchlich betreibe. Sie argumentierte, dass die Beklagte nicht die Absicht habe, den Nachlass vollständig auseinanderzusetzen, sondern lediglich den Erlös der Versteigerung in der ungeteilten Erbengemeinschaft zu belassen.

Das Kammergericht Berlin wies die Berufung zurück. Es bestätigte die Ansicht des Landgerichts, dass die Beklagte berechtigt sei, den Antrag auf Teilungsversteigerung zu stellen, da dieser die Gesamtauseinandersetzung bezwecke. Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte seit Anfang 2016 mehrere Versuche unternommen habe, eine einvernehmliche Lösung für die Erbauseinandersetzung zu finden, und dass die Teilungsversteigerung als ein rechtmäßiges Mittel angesehen wird, um diese zu erreichen.

Der Wille der endgültigen Auseinandersetzung

Eine Teilungsanordnung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Treu und Glauben, wenn der Miterbe nachweisen kann, dass er sich bezüglich der endgültigen Auseinandersetzung ernsthaft bemüht hat. Das Gericht hat festgestellt, dass der Beklagte mehrere Vergleichsvorschläge unterbreitet hat, die von der Klägerin abgewiesen worden ist oder auch alles Erforderliche getan hat, um das Nachlasskonto zu schließen und das Bankkonto aufteilen zu können.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass die Gerichte bei Auseinandersetzungen in Erbengemeinschaften die Teilungsversteigerung als ein legitimes Mittel betrachten, um eine endgültige Auseinandersetzung zu erreichen, selbst wenn nicht alle Erben damit einverstanden sind. Solange der Antragsteller nachweisen kann, dass der Antrag auf Teilungsversteigerung tatsächlich der Auflösung der gesamten Erbengemeinschaft dient, wird diesem stattgegeben, auch wenn es noch ungelöste Streitigkeiten über andere Nachlassgegenstände gibt. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was die sofortige Durchführung der Versteigerung ermöglicht.

GSP-Tipp: Die Teilungsversteigerung innerhalb einer Erbengemeinschaft: 
 • Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. 
• Der Miterbe kann auch einen Antrag auf Teilungsversteigerung einer Immobilie, das zum Nachlass gehört, stellen. 
 • Dies geht nur wenn die Teilungsversteigerung die Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft als Ziel hat. 
 • Das Betreiben der Teilungsversteigerung darf nicht rechtsmissbräuchlich sein.
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Quellen


[1] KG Urt. v. 27.9.2019 – 7 U 127/18, BeckRS 2019, 49370

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