Der Tod des Ehegatten ist emotional sehr belastend und bringt einige Aufgaben für die Hinterbliebenen. Neben den erbrechtlichen Auseinandersetzungen muss sich der Ehepartner auch um die Rente seines Ehegatten kümmern. Diese fällt bei verheirateten Paaren nicht einfach weg, sondern es besteht ein Anspruch auf ein Teil der gesetzlichen Rente. Dieser nennt sich Witwen- oder Witwerrente. Näheres soll in diesem Beitrag erläutert werden:
Wann besteht der Witwenrentenanspruch?
Die Witwen- oder Witwerrente soll als eine Unterhaltsersatzfunktion dienen, wenn ein bestimmtes Alter erreicht worden ist oder um die Erziehung von Kindern zu fördern. Der Anspruch ist aber ausgeschlossen, wenn die Ehe weniger als ein Jahr andauerte und die Funktion der Ehe nur zur Versorgung des Hinterbliebenen diente. Auch sind nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht berechtigt den Witwenrentenanspruch geltend zu machen.
Neben Ehepaaren, die länger als ein Jahr verheiratet waren, können auch eingetragene Lebenspartnerschaften einen Antrag stellen. Folgende Informationen erstrecken sich somit auch auf die eingetragene Lebenspartnerschaften.
Sobald der Hinterbliebene erneut heiratet, besteht kein Rentenanspruch. Dieser kann aber wieder geltend gemacht werden, wenn diese Ehe scheitert.
Der Witwenrentenanspruch steht einem nicht automatisch nach dem Tod des Ehegatten zu, sondern es muss ein Antrag gestellt werden.
Wann wird der Witwenrentenanspruch gekürzt?
Da der Rentenanspruch den Zweck hat die Versorgung des Überlebenden nach dem Tod des Ehegatten zu gewährleisten, muss beachtet werden, dass dieser Anspruch nicht uneingeschränkt gilt. Falls der länger Lebende ein eigenes Einkommen hat, wird dieses dem Anspruch zugerechnet.
Es wird zwischen der kleinen und großen Witwen- und Witwerrente unterschieden. Bei der kleinen Witwenrente wird grundsätzlich 25 Prozent der Rente des verstorbenen Ehegatten ausgezahlt, die zum Zeitpunkt des Todes galt.
Es müssen aber bestimmte Voraussetzungen für den kleinen Witwenrentenanspruch vorliegen: Der Beanspruchende darf im Jahr 2024 nicht älter als 46 Jahre und zwei Monate sein, nicht erwerbsgemindert sein und keine Kinder erziehen. Es ist zu beachten, dass die Altersgrenze nicht fest ist und in den nächsten Jahren ansteigt. Nach dem „neuen“ Recht wurde der kleine Witwenrentenanspruch auch zeitlich beschränkt mit der Begründung, dass die Anspruchsberechtigten nach einer Zeit von 24 Kalendermonaten selbst für den Lebensunterhalt sorgen könne.
Die große Witwen- und Witwerrente
Die Voraussetzungen für die große Witwen- und Witwerrente sind weiter gefasst als die der kleinen Witwenrente. Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent und diesen erhält, wer die Altersgrenze von 46 Jahren und zwei Monate überschreitet oder erwerbsgemindert ist oder ein eigenes Kind hat oder das Kind des Verstorbenen erzieht. Des Weiteren sind aber auch Stief- und Pflegekinder, sowie Enkel und Geschwister zu berücksichtigen, wenn sie mit dem länger Lebenden in dem gleichen Haushalt lebt.
Ausschluss einer Witwenrente bei Rentensplittings
Ein Rentensplitting ist ein Ausschlussgrund für den Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente. Rentensplitting liegt vor, wenn der Ehegatte (oder der eingetragene Lebenspartner), der höhere Rentenansprüche hat, einen Teil seiner Ansprüche abgibt, sodass während der Ehe oder Partnerschaft die erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche gleich hoch sind. Wenn erst nach dem Versterben des Ehegatten die Voraussetzungen für das Rentensplitting vorliegen, kann der überlebende Ehegatte entscheiden, ob er die Witwenrente in Anspruch nimmt oder ein Rentensplitting herbeiführt. Für den Antrag eines Rentensplittings hat der überlebende Ehegatte zwölf Kalendermonate Zeit nach dem Tod des Ehegatten.
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