Kann die Vernichtung eines Exemplars von zwei Urschriften einen Widerruf i.S.d. § 2253 BGB darstellen?

Bestehen keine Zweifel über den Aufhebungswillen des Erblassers bei Vernichtung eines Exemplars von zwei Originalen, so genügt die Vernichtung eines Exemplars als Widerruf.  Das OLG Köln hatte zu entscheiden, ob...

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Bestehen keine Zweifel über den Aufhebungswillen des Erblassers bei Vernichtung eines Exemplars von zwei Originalen, so genügt die Vernichtung eines Exemplars als Widerruf. 

Das OLG Köln hatte zu entscheiden, ob die Vernichtung eines Exemplars von zwei existierenden Dokumenten ein ausreichendes Indiz für einen Widerruf i.S.d. §§ 2253, 2255 S.1 BGB darstellt, wenn zwei Originale eines Testaments existieren.

Der Erblasser kann ein Testament jederzeit ohne besondere Gründe widerrufen. Dies ist durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde oder durch ein Widerrufstestament möglich. Existieren jedoch mehrere Urschriften, so ist ein Widerruf durch Vernichtung einer Urkunde nur dann anzunehmen, wenn keine Zweifel über den Aufhebungswillen des Erblassers bestehen.

(OLG Köln 22.4.20, 2 Wx 84/20)

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