Das FG Münster entschied, dass die Erbschaftskostenpauschale nach §10 V Nr.3 S.2 ErbStG dem Vorerben, sowie auch dem Nacherben, für die Kosten, die mit der Abwicklung des Erbfalls entstanden sind, zu gewähren ist.
Dies wird damit begründet, dass es sich bei der Vor- und Nacherbschaft um zwei Erwerbsvorgänge handelt. Den Nacherben treffen zwar nicht die Kosten der Beerdigung, jedoch fallen ihm auch Kosten für die Erteilung des Erbscheins und die Testamentseröffnung an.
Demnach wird bei Erhalt eines ablehnenden Bescheides vom FA geraten, sich gegen dieses zur Wehr zu setzen.
(FG Münster 24.10.19, 3 K 3549/17 Erb, Abruf-Nr. 213816, Rev. BFH: II R 3/10)