Eine Steuerbefreiung iSd §13 I Nr. 4b., Nr. 4c ErbstG ergibt sich für Kinder und Ehepartner bei unverzüglicher Selbstnutzung des geerbten Familienheims.
Eine Nachsteuerregelung ist vorbehalten. Die Steuerbefreiung entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit nach §13 I Nr.4b bzw. Nr.4c S.5 ErbStG, wenn das vererbte Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dessen Erwerb nicht mehr zur Selbstnutzung des Erwerbers bestimmt ist.
Eine Steuerbefreiung nach §13 I Nr. 4b., Nr. 4c ErbstG setzt voraus, dass Kinder oder Ehepartner das zuvor vom Erblasser, soweit es diesem möglich war, als Familienheim genutzte Immobilie unverzüglich als Familienheim iSd §181 I Nr.1 – 5 BewG zur Selbstnutzung bestimmen.
Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“, d.h. wenn eine Bestimmung zur Selbstnutzung des Familienheims innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb erfolgt. Unter einer Selbstnutzung versteht man die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Darunter fällt nicht die Inbesitznahme zur Durchführung von Bau- und Sanierungsmaßnahmen.
Umbaumaßnahmen, sowie Renovierungsmaßnahmen stellen bloße Vorbereitungsmaßnahmen dar. Ist der Bezug des Familienheims innerhalb der sechs Monate nicht erfolgt, unterliegt der Erwerber der Darlegungslast. Er muss darlegen, warum ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Das FG Münster entschied, dass ein dreijähriger Umbau eine Selbstnutzung ausschließt und somit keine Steuerbefreiung isd §13 I Nr. 4b., Nr. 4c ErbstG begründet.
Zudem darf nach §13 I Nr. 4b., Nr. 4c S. 5 ErbstG ein Wegfall der Bestimmung zur Selbstnutzung des Erwerbers innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren nicht entfallen. Die zehn-Jahres-Frist beginnt ab dem Erwerb der Immobilie. Der Erbfall ist regelmäßig der Erwerbsstichtag iSd §9 ErbStG.
Das Einräumen eines Nießbrauchs ermöglicht keine Bestimmung zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken und ermöglicht keine Steuerbefreiung nach §13 I Nr. 4b., Nr. 4c ErbstG.
Das BFH entschied mit seinem Urteil vom 11.7.19, dass eine schenkungsweise Übertragung eines Familienheims innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb, unter Einräumung eines Nießbrauchs, die Steuerbefreiung rückwirkend entfällt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Schenkung an einen Abkömmling erfolgt, der von Todes wegen nach §13 I Nr. 4c ErbstG begünstigt erwerben könnte.
(FG Münster 24.10.19, 3 K 3184/17 Erb & BFH 11.7.19, II R 38/16)