Eine durch die Betreuungsbehörde beglaubigte postmortale Vollmacht genügt nicht für einen Antrag auf Grundstücksübertragung

Eine gem. §6 II 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht entspricht nicht den Anforderungen des §29 GBO und genügt somit nicht für einen Antrag auf Grundstücksübertragung. Die Beglaubigung der Betreuungsbehörde nach...

Frau mit blonden Haaren spricht am Telefon und lächelt freundlich in einem modernen Büro.

Berlin
+49 30 - 32 51 21 550

Bochum
+49 234 - 95 70 07 00

Dortmund
+49 231 - 97 39 41 00

Duisburg
+49 203 - 94 19 31 00

Düsseldorf
+49 211 - 75 61 51 00

Essen
+49 201 - 85 77 01 00

Eine gem. §6 II 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht entspricht nicht den Anforderungen des §29 GBO und genügt somit nicht für einen Antrag auf Grundstücksübertragung.

Die Beglaubigung der Betreuungsbehörde nach §6 II 1 BtBG umfasst nicht die Beglaubigung von transmortaler Vollmachten. Somit genügt eine nach §6 II 1 BtBG beglaubigte Urkunde nicht den Anforderungen des §29 GBO, die eine öffentlich oder öffentlich beglaubigte Eintragungsbewilligung fordert.
Folglich bedarf es der notariellen Beurkundung, wenn eine transmortale Vollmacht auch dazu ermächtigen soll, Grundeigentum zu übertragen.
(OLG Köln 30.10.19, 2 Wx 327/19)

Barrierefreiheit

Inhalts- und Navigationshilfen

Farbanpassungen

Textanpassungen

100%
Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.

Formular

Klicke oder ziehe Dateien in diesen Bereich zum Hochladen. Du kannst bis zu 5 Dateien hochladen.
Checkboxen
✉️ Kontaktieren Sie uns