Unter Abkömmlinge iSd §1924 BGB fallen nicht nur die Kinder des Erblassers, sondern auch dessen Enkel und Urenkel usw.
Das OLG Oldenburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob unter der Formulierung „gemeinschaftliche Abkömmlinge“ in einem gemeinschaftlichen Testament, lediglich die Kinder oder auch die Enkelkinder zu verstehen sind. Die gesetzliche Wertung des §1924 BGB ist eindeutig und enthält keine Beschränkung auf Kinder. Vielmehr fallen unter den Begriff „Abkömmlinge“ iSd §1924 BGB Kinder, Enkel und Urenkel usw.
(OLG Oldenburg 11.9.19, 3 U 24/18)