Die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld durch den Bevollmächtigten bedarf keiner Voreintragung der Erben.
Das OLG Celle hatte einen Fall zu entscheiden, indem der Erblasser dem Beschwerdeführer eine mit notariell beglaubigter Unterschrift eine transmortale Vorsorgevollmacht zur Vertretung in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten erteilte und in dem Bezug die Frage aufkam, ob es nach §39 GBO zur Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld durch den Bevollmächtigten der Voreintragung der Erben bedarf.
Das OLG Celle verwies auf die Entscheidung vom OLG Frankfurt und begründete die Entbehrlichkeit der Voreintragung der Erben mit einem Vergleich mit dem Handeln des Nachlasspflegers, §40 I GBO. Zudem rechtfertigt ein Blick auf den Gesetzeszweck des §40 GBO, die Kosten einer unnötigen Voreintragung zu vermeiden, keine Differenzierung zwischen einer Eintragung einer Auflassungsvormerkung und der Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld.
(OLG Celle, Beschl. v. 16.8.2019 – 18 W 33/19)
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