Eine postmortale Vaterschaftsfeststellung verändert nicht den Beginn der Verjährungseinrede eines Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §2329 BGB.
Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten verjährt nach §2329 BGB in drei Jahren ab dem Eintritt des Erbfalls. Unbeschadet der Rechtsausübungssperre des §1600 d V BGB steht eine postmortale Vaterschaftsfeststellung dem Beginn der Verjährung nach §2329 BGB nicht entgegen.
Als Entscheidungsgründe führt der BGH an, dass das Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nur bei einer engen Anwendung solcher Vorschriften möglich ist. Zudem hat der Gesetzgeber gerade bewusst für den §2329 BGB eine kenntnisunabhängige kurze Verjährung eingeführt. Ebenso liegt auch kein verfassungswidriger Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 I 1 GG i.V.m. Art. 6 I GG vor.
(FG München)