Anwendbarkeit des §2069 BGB auf Verwandten und dessen Abkömmlinge

Nach dem Rechtsgedanken des §2069 BGB ist anzunehmen, dass die Abkömmlinge des eingesetzten, aber weggefallenen Erben bedacht sind, wenn ein solcher Wille Andeutung im Testament findet. Das KG hatte zu...

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Nach dem Rechtsgedanken des §2069 BGB ist anzunehmen, dass die Abkömmlinge des eingesetzten, aber weggefallenen Erben bedacht sind, wenn ein solcher Wille Andeutung im Testament findet.

Das KG hatte zu entscheiden, ob §2069 BGB auch Anwendung findet, wenn der verwitwete, kinderlose Erblasser in seinem Testament einen Verwandten als Erben einsetzt und dieser vor ihm verstirbt.
Der Rechtsgedanke des §2069 BGB findet nicht nur auf den geregelten Sonderfall Anwendung. Es ist vielmehr einer richterlichen Feststellung und Auslegung überlassen, ob sich ein solcher Wille des Erblassers wiederfindet und ob dieser Andeutung im Testament findet.
Für eine Auslegung nach §2084, 133 BGB bedarf es im Zeitpunkt der Testamentserrichtung konkreter Anhaltspunkte im Testament.

(KG, Beschluss vom 17.01.2020 – 6 W 58/19, BeckRS 2020, 1629)

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