Das Bundessozialgericht beschäftigte sich mit der Frage, ob die Erbschaft als Einkommen oder Vermögen zu werten ist, wenn die Erben SGB II- Leistungen beziehen.
Unter Einkommen fällt alles, was der Antragssteller wertmäßig nach der Antragsstellung dazu erhält. Vermögen ist jedoch das, was der Antragssteller bereits hatte. Maßgeblicher Zeitpunkt ist grundsätzlich der tatsächliche Zufluss, soweit rechtlich kein anderer Zeitpunkt bestimmt wurde.
Im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge ist die Erbschaft nur als Einkommen anzusehen, wenn die Einnahme tatsächlich zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht, eine Ausnahme wird jedoch gemacht, soweit die Bedarfsdeckung lediglich für einen Kalendermonat reicht. Kommt es nach einer Unterbrechung der Hilfsbedürftigkeit zu einem erneuten Antrag, so ist die Erbschaft dem Vermögen zuzuordnen.
(BSG, Urteil vom 8.5.2019 – B 14 AS 15/18 R, BeckRS 2019, BECKRS Jahr 16313)